Ingo Heuel, Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
(1) Allgemeines
Rz. 1667
Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen "außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind", sofern sie nicht mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.
Vereinfach ausgedrückt sind damit nach dem Gesetzeswortlaut bei einem Vertragsabschluss einer Lebensversicherung die erwirtschafteten Erträge einkommensteuerfrei, wenn die Versicherung vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde. Dies gilt sowohl im Erlebensfall als auch im Todesfall.
(2) Steuerliche Voraussetzungen
Rz. 1668
An die steuerliche Privilegierung von Versicherungsverträgen hat die Finanzverwaltung in Ergänzung bzw. Konkretisierung zu dem bis zum 31.12.2004 geltenden Gesetzeswortlaut zusätzliche Anforderungen gestellt. Der Lebensversicherungsvertrag ist danach nur dann steuerlich privilegiert i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wenn zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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1. Es besteht eine Lebensversicherung gegen laufende Beitragszahlung, wobei die Beitragszahlungsdauer kürzer sein darf als die Vertragsdauer, nicht jedoch der Zahlung eines Einmalbetrages gleichkommen darf. Die Beitragszahlung muss mindestens fünf Jahre ab Vertragsschluss und in jährlicher Abfolge in gleicher Höhe erfolgen. |
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2. Der Versicherungsvertrag ist für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen. Eine Erlebensfallleistung oder Teilerlebensfallleistung darf nicht vor dem Ablauf von 12 Jahren erfolgen. |
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3. Die Voraussetzungen an den Mindesttodesfallschutz (mindestens 60 % der Summe der nach dem Versicherungsvertrag für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge) sind erfüllt. Eine Ausnahme vom Erfordernis des Mindesttodesfallschutzes gilt nur für Rentenversicherungsverträge mit Kapitalwahlrecht. Hier ist kein Todesfallschutz erforderlich |
(3) Das sog. "Fünf-plus-sieben-Modell"
Rz. 1669
In der Praxis von ausländischen Lebensversicherungen, die mittels der Anlage in eine ausländische Lebensversicherung aus "Schwarzgeld" vor dem Hintergrund der strafrechtlichen und der steuerrechtlichen Verjährungsfristen "Weißgeld" schaffen wollten, erfolgte meist der Abschluss eines sog. "Fünf-plus-sieben-Modells".
Rz. 1670
Schließt ein Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsunternehmen eine Lebensversicherung nach dem sog. "Fünf-plus-sieben-Modell" ab, so sieht dieser Lebensversicherungsvertrag laufende Einzahlungen über fünf Jahre vor. Im Anschluss an diese fünf Jahre wird der Vertrag für sieben Jahre beitragsfrei gestellt und nach Ablauf von frühestens zwölf Jahren Versicherungsdauer an den Versicherten ausgezahlt.
Rz. 1671
Werden die Beitragsleistungen nach Abschluss des Versicherungsvertrags als Vorauszahlung in Form einer Einmalzahlung auf ein Prämiendepot eingezahlt, ist dies zwar zulässig. Die Erträge aus dem Prämiendepot gehören jedoch zu den Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und unterliegen daher nicht der steuerlichen Privilegierung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Ähnliches gilt, wenn der Versicherungsnehmer Tafelpapiere erwirbt und diese in den fünf Jahren der Beitragszahlung jeweils in Höhe der fälligen Versicherungsbeiträge einlöst, um damit den Versicherungsbeitrag zu tilgen. Wurden die Erträge aus dem Prämiendepot oder den Tafelpapieren in diesem Fall den FinB gegenüber nicht erklärt, hat der Versicherungsnehmer zumindest den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht.
Rz. 1672
Für den Fall, dass neben der steuerlich begünstigten Lebensversicherung zur Beitragszahlung eine Beitragsversicherung abgeschlossen wird bestehen zwei – i.d.R. steuerlich anzuerkennende – Lebensversicherungen nebeneinander:
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1. eine steuerlich begünstigte Lebensversicherung (Zielpolice). Die Erträge werden nicht transparent besteuert und die Auszahlung der Versicherungssumme ist unter den oben genannten Voraussetzungen steuerfrei. |
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2. und eine Depotversicherung. Die Erträge werden ebenfalls – weil es sich um eine steuerlich anzuerkennende Lebensversicherung handelt – nicht transparent besteuert. Allerdings ist die Auszahlung der Versicherungssumme nicht steuerfrei, weil es i.d.R. schon an der Voraussetzung einer laufenden Beitragszahlung über fünf Jahre mangelt. Daher sind bei Umschichtungen (in die Zielpolice) oder anderen Auszahlungen (Kündigung oder Teilkündigung) aus der Depotve... |