Rz. 1788
[Autor/Stand] Bei volldeliktisch handelndem Täter aufseiten des Erwerbers kommt eine Strafbarkeit des Leerverkäufers zunächst insbesondere wegen Anstiftung (§ 26 StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGB) in Betracht[2].
Rz. 1789
[Autor/Stand] Denkbar ist ferner eine gemeinschaftliche Tatbegehung auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans gem. § 25 Abs. 2 StGB. Die Ermittlungsbehörden unterstellen in den Cum-Ex-Verfahren regelmäßig ein planmäßiges Zusammenwirken der Akteure. Grundsätzlich denkbar ist – je nach Fallgestaltung – ferner auch eine Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB durch den Leerverkäufer, wobei der Erwerber als undolos handelndes Werkzeug fungiert[4]. Bei den bisher bekannten Konstrukten ist dies eher fernliegend. Soweit Privatpersonen investiert haben, geschieht die Steuerverkürzung i.d.R. auf Ebene des Vehikels, über das die Transaktionen abgewickelt werden.
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