Rz. 1771

[Autor/Stand] In den steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren lautet der Vorwurf regelmäßig, die Verantwortlichen aufseiten des Erwerbers (Leerkäufers) hätten den Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verwirklicht, indem sie beim FA Erstattungsanträge eingereicht hätten, die unrichtig bzw. unvollständig gewesen seien, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vorgelegen hätten. Dabei wird ein gemeinschaftlicher Tatplan der Akteure unterstellt, nach dem der wirtschaftliche Vorteil in Form der von der ausländischen Depotbank des Leerverkäufers nicht abgeführten Kapitalertragsteuer (jedenfalls) zwischen Leerverkäufer und Erwerber und ggf. weiteren Akteuren aufgeteilt werde.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2023

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