Ingo Heuel, Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 1697
Bei einer steuerlich anzuerkennenden Lebensversicherung fallen während der Laufzeit des Versicherungsvertrags beim Versicherungsnehmer oder Bezugsberechtigten keine einkommensteuerpflichtigen Erträge an. Es besteht daher keine steuerliche Erklärungspflicht des Stpfl. Auch die Frage nach auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten im Ausland (Zeile 109 der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum) kann mit "nein" beantwortet werden oder gar unausgefüllt bleiben. Dieses Ankreuzfeld geht auf § 90 Abs. 2 Satz 3 AO zurück und bedeutet, dass man mit dem Ankreuzen zugibt, Geschäftsbeziehungen zu Banken in Staaten zu unterhalten, die an Deutschland keine Auskünfte in Steuersachen nach OECD-Standard erteilen. Hierzu haben sich aber fast alle wesentlichen Staaten verpflichtet. S. auch § 399 Rz. 713 und § 370 Rz. 1581 ff. und insbesondere Rz. 1585.1.
Rz. 1698
Erfolgen keine Auszahlungen (auch durch Kündigungen bzw. Teilkündigungen), bedarf es keiner Angabe hinsichtlich der Lebensversicherung in der Einkommensteuererklärung des Stpfl. Mithin sind nur bei Teilkündigung oder Teilauflösungen der Lebensversicherung angefallene Erträge zu besteuern. Bei Auszahlungen aufgrund von Kündigung oder Teilkündigung ist zur Berechnung des zu versteuernden Unterschiedsbetrags ein Nachweis über die insgesamt eingezahlte Prämiensumme und die ausgezahlten Versicherungsleistungen erforderlich. Kosten, die durch den Versicherungsvertrag veranlasst sind, können zum Teil ertragsmindernd berücksichtigt werden; ab dem 1.1.2009 ist der Werbungskosten-Abzug allerdings auf den Sparerpauschbetrag beschränkt.
Rz. 1699
Unabhängig von einer Mitteilung durch den Stpfl. erhält die Finanzverwaltung ab dem 1.1.2017 Informationen über bestehende Versicherungsverträge im Ausland im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs. S. hierzu § 404 Rz. 588 ff.
Rz. 1700
Auch bei vor dem 31.12.2004 abgeschlossenen Verträgen ergeben sich daher i.d.R. in Bezug auf die Lebensversicherung keine steuerlichen Deklarationspflichten. Dies gilt – wie oben ausgeführt – auch dann, wenn zur (laufenden) Beitragszahlung in die steuerlich begünstigte Lebensversicherung eine "Prämienversicherung oder Depotpolice" (zum sog. "Fünf-plus-sieben-Modell" s. Rz. 1672) abgeschlossen wird, die die Voraussetzung einer Lebensversicherung erfüllt. Entnahmen aus dieser "Prämienversicherung oder Depotpolice" – zu welchem Zweck auch immer wie z.B. bei Umschichtungen von der "Prämienversicherung oder Depotpolice" in die "Zielpolice" – lösen aber – wie oben dargestellt – Erträge aus. Diese sind zu unterscheiden vom sog. Prämiendepot (keine Lebensversicherung) (zum sog. "Fünf-plus-sieben-Modell" s. Rz. 1671), da in diesem Fall die Erträge auf dem Prämiendepot zu den Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören.
Rz. 1701
Liegt eine Lebensversicherung vor, die als vermögensverwaltender Versicherungsvertrag zu werten ist, sind die Erträge transparent zu besteuern und direkt dem Bezugsberechtigten zuzurechnen. Dann sind die Erträge in den Einkommensteuererklärungen des Stpfl. (Bezugsberechtigten) zu erfassen. Die Regelungen für vermögensverwaltende Versicherungsverträge finden keine Anwendung auf Versicherungsverträge, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden. Allerdings versuchen die Ermittlungsbehörden nicht selten, den zeitlichen Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG n.F. auch auf Versicherungsverträge, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, auszudehnen und vor diesem Hintergrund eine Steuerflicht der Erträge und eine Steuerhinterziehung zu unterstellen.