Ingo Heuel, Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Schrifttum:
Kelterborn/Breyer, Praxisfall: Ermittlungsverfahren gegen Banken im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, AO-StB 2017, 244; Knauer/Schomburg, Cum/Ex-Geschäfte – kommen Strafrechtsdogmatik und Strafrechtspraxis an ihre Grenzen?, NStZ 2019, 305; Mühlhoff, Lieber der Spatz in der Hand ... oder: Nach der Novelle ist vor der Novelle! Zu den wesentlichen Änderungen des allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrechts und des Kartellordnungswidrigkeitenrechts durch die 8. GWB-Novelle, NZWiSt 2013, 321; Pelz, Wann verjährt die Beihilfe zur Steuerhinterziehung?, wistra 2001, 11; Pilz, Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch neutrale Handlungen von Bankmitarbeitern, 2000; Sahan/Ruhmannseder, Steuerstrafrechtliche Risiken für Banken und ihre Mitarbeiter bei Kapitaltransfers in die Schweiz, IStR 2009, 715; Stoffers, Verjährung der Beihilfe zur Steuerhinterziehung, StraFo 2005, 228; Talaska, Steuerhinterziehung von Kapitaleinkünften – Strafbarkeit und Haftung von Bankmitarbeitern, RdF 2013, 237; Wulf, Die Verschärfung des Steuerstrafrechts zum Jahreswechsel 2008/2009 – Zur Verlängerung der Verfolgungsverjährung durch das JStG 2009 und zur Entscheidung des BGH vom 2.12.2008, DStR 2009, 459.
1. Aktuelle Entwicklungen
Rz. 1980
In- und ausländische Bankinstitute sowie deren Organe und Mitarbeiter sind in den letzten Jahren zunehmend Gegenstand verschiedener Ermittlungsverfahren gewesen. Gegen die Banken selbst stand in der Regel die Festsetzung einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG im Vordergrund, Gegenstand der Ermittlungen gegen die Organe und Mitarbeiter waren der Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gem. § 370 AO, § 27 StGB sowie der Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG. Am Ende der Verfahren standen zumeist hohe Geldbußen für die betroffenen Bankinstitute, verbunden mit einer breiten öffentlichen Berichterstattung.
Beispiele
Als Beispiele können die Verfahren gegen die UBS Schweiz mit einem Bußgeld i.H.v. 300 Mio. Euro, das Verfahren gegen die Credit Suisse, an dessen Ende eine Geldbuße i.H.v. 150 Mio. Euro stand, oder das Verfahren gegen die Bank Julius Bär, welches in einer Bußgeldzahlung i.H.v. 50 Mio. Euro mündete, aufgeführt werden.
Rz. 1981
Anlass für die Ermittlungsverfahren waren insbesondere umfangreiche Datensatz-Ankäufe und die systematische Auswertung von Selbstanzeigen der Kunden durch die Ermittlungsbehörden. Die umfangreichen Auswertungen des Datenmaterials durch die Behörden führten dazu, dass neben den Kunden, denen die eigentliche Steuerhinterziehung zur Last gelegt wurde, auch die vermögensverwaltenden oder -verwahrenden Bankinstitute in den Fokus der Ermittlungsbehörden rückten. So sind Verfahren bekannt geworden, in denen die Ermittlungsbehörden die Kenntnis von weniger als zehn Selbstanzeigen von Kunden eines Kreditinstituts zum Anlass genommen haben, Ermittlungen wegen des Vorwurfs der systematischen Beihilfe zur Steuerhinterziehung einzuleiten.
Rz. 1982
Auch wenn der Schwerpunkt der Verfahren auf der Frage liegt, ob oder inwieweit sich Bankmitarbeiter wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben, haben diese Verfahren jedenfalls auch dazu geführt, einer bis dato eher untergeordneten Norm zu einem erheblichen Bedeutungsgewinn zu verhelfen: die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG.
Rz. 1983
Obgleich die erste Welle der Bankenverfahren, vornehmlich betreffend die Schweiz, Luxemburg sowie einzelne österreichische Kreditinstitute, überwiegend abgeschlossen sein dürfte, dürfte das Thema "Bankenverfahren im Allgemeinen" seinen Abschluss noch längst nicht gefunden haben. Zum einen ist davon auszugehen, dass die aufgrund der Selbstanzeigen-Analysen generierten Listen der Ermittlungsbehörden noch nicht abgearbeitet sind, zudem dürfte es nicht unwahrscheinlich sein, dass auch heute noch Finanzanlagen deutscher Steuerpflichtiger geführt werden, die dem Fiskus bislang vorenthalten wurden. So ist nicht auszuschließen, dass ein gewisser Anteil von Kunden zu Zeiten der Selbstanzeigewellen und Diskussionen über ein mögliches Pauschalabkommen mit der Schweiz ihr Vermögen in weiter entferntes Ausland verschoben haben, um dem Weg der Selbstanzeige bzw. des Pauschaleinbehaltes ausweichen zu können. Es dürfte ebenso wahrscheinlich sein, dass die deutschen Behörden hiervon in der Zukunft Kenntnis erlangen. Sei es durch den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (auf Basis des gemeinsamen Meldestandards der OECD), die jeweiligen bilateralen staatlichen Informationsaustauschabkommen, die Auswertung von kundenbezogenen Steuerakten (Selbstanzeigen) oder durch für zulässig erachtete Ankäufe von steuerrelevanten Daten (vgl. § 385 Rz. 1188 ff.). Nach nunmehr eingespieltem Muster dürften Verfahren gegen die Kunden sowie die vermögensführenden Institute – neben den Banken selbst könnten auch Vermögensverwaltungsgesellschaften und ähnliche Unternehmen in den Fokus rücken – sodann weiter auf der Tagesordnung stehen.