Cum-Ex: Rückforderung von angerechneter Kapitalertragsteuer

Das FG Hamburg hat entschieden, dass angerechnete Kapitalertragsteuer in einem Cum-Ex-Verfahren rechtmäßig zurückgefordert wurde.

Vor dem FG Hamburg wurde ein Fall verhandelt, bei dem eine Bank, die Organgesellschaft der Klägerin war, in den Streitjahren 2007 bis 2009 außerbörsliche Aktiengeschäfte rund um den Dividendenstichtag durchführte. Zwei Rechtsanwälte begehrten die maßgeblichen Aktiengeschäfte und trugen diese entsprechend an die Bank an. Zusammengestellt wurden die Aktienpakete von Anlageberatern, die nicht zur Bank gehörten.

Kapitalertragsteuer und Soli wurden angerechnet

Die Bank kaufte und verkaufte im Rahmen dieser Aktiengeschäfte jeweils mehrere Millionen an Aktien inländischer Unternehmen. Hierdurch wurden Kapitalerträge im mehrstelligen Millionenbereich erzielt. Die Erträge wurden der Klägerin als Organträgerin der Bank steuerlich zugerechnet. Das Finanzamt rechnete ursprünglich mit den Körperschaftsteuerbescheiden für die Streitjahre aufgrund der Aktiengeschäfte Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag im zweistelligen Millionenbereich auf die Steuerlast an.

Rückforderung der angerechneten Beträge

Im März 2020 wurden zwei Anlageberater wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugunsten der Bank im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Aktiengeschäften verurteilt. Im April 2020 änderte das Finanzamt die Körperschaftsteuerfestsetzungen gegenüber der Bank. Die Erstattung der Beträge sowie Zinsen wurden nun rückgefordert. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das FG Hamburg entschied, dass die Rückforderung rechtmäßig war.

FG Hamburg, Urteil v. 9.11.2023, 6 K 228/20, veröffentlicht am 5.2.2024


Schlagworte zum Thema:  Steuerhinterziehung, Kapitalertragsteuer