Korrektur von angerechneter Kapitalertragsteuer in Cum/Ex-Verfahren
In dem Fall hat das Hessische FG entschieden, dass Personen, die eine Steueranrechnung beanspruchen wollen, entsprechende Nachweise erbringen müssen. Kann der Nachweis der Steuerabführung nicht erbracht werden, darf das Finanzamt bereits erfolgte anrechnungen ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückfordern.
Leerverkäufe an der Börse
Das Hessische FG entschied dies im Falle einer Gesellschaft, die 2011 an den Börsen XETRA und EUREX auf eigene Rechnung Geschäfte um den Dividendenstichtag herum tätigte und Kapitalertragsteuer anrechnete. Im Rahmen einer Außenprüfung kan das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass viele dieser Geschäfte Leerverkäufe waren, bei denen der Einbehalt der Steuer zweifelhaft ist. Daher wurde die Anrechnung geändert.
Tatsächliche Einbehalt der Kapitalertragsteuer muss nachgewiesen werden
Auch das Hessische FG lehnte den Antrag der Gesellschaft im einstweiligen Rechtsschutz ab und bestätigte, dass für eine Steueranrechnung der tatsächliche Einbehalt der Kapitalertragsteuer nachgewiesen werden muss. Es liege eine typische "Cum/Ex-Konstellation" vor, bei der es den Beteiligten ausschließlich darum gehe, tatsächlich nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die persönliche Steuer anrechnen zu können oder eine Erstattung zu erhalten.
Das Hessische Finanzgericht hat die Beschwerde zum BFH zugelassen, über die noch nicht entschieden ist (Aktenzeichen: VIII B 121/23).
Hessisches FG, Beschluss v. 26.7.2023, 4 V 1042/22, veröffentlicht am 3.6.2024
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024
-
Vorsteuerabzug für nicht gelieferte Photovoltaikanlage
13.12.2024