Cum/Ex-Verfahren: Korrektur angerechneter Kapitalertragsteuer

Das Hessische FG hat klargestellt, dass die Kapitalertragsteuer bei sog. "Cum/Ex-Geschäften" nur dann anrechnungsfähig ist, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde.

In dem Fall hat das Hessische FG entschieden, dass Personen, die eine Steueranrechnung beanspruchen wollen, entsprechende Nachweise erbringen müssen. Kann der Nachweis der Steuerabführung nicht erbracht werden, darf das Finanzamt bereits erfolgte anrechnungen ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückfordern.

Leerverkäufe an der Börse

Das Hessische FG entschied dies im Falle einer Gesellschaft, die 2011 an den Börsen XETRA und EUREX auf eigene Rechnung Geschäfte um den Dividendenstichtag herum tätigte und Kapitalertragsteuer anrechnete. Im Rahmen einer Außenprüfung kan das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass viele dieser Geschäfte Leerverkäufe waren, bei denen der Einbehalt der Steuer zweifelhaft ist. Daher wurde die Anrechnung geändert.

Tatsächliche Einbehalt der Kapitalertragsteuer muss nachgewiesen werden

Auch das Hessische FG lehnte den Antrag der Gesellschaft im einstweiligen Rechtsschutz ab und bestätigte, dass für eine Steueranrechnung der tatsächliche Einbehalt der Kapitalertragsteuer nachgewiesen werden muss. Es liege eine typische "Cum/Ex-Konstellation" vor, bei der es den Beteiligten ausschließlich darum gehe, tatsächlich nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die persönliche Steuer anrechnen zu können oder eine Erstattung zu erhalten.

Das Hessische Finanzgericht hat die Beschwerde zum BFH zugelassen, über die noch nicht entschieden ist (Aktenzeichen: VIII B 121/23).

Hessisches FG, Beschluss v. 26.7.2023, 4 V 1042/22, veröffentlicht am 3.6.2024

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