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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 371 Selbstanzeige bei S ... / 2. Nachzahlungspflichtiger

Dr. Jörg Schauf
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a) Täter/Teilnehmer

 

Rz. 297

[Autor/Stand] Die Pflicht zur Nachzahlung der Steuer besteht gem. § 371 Abs. 3 AO "für einen an der Tat Beteiligten", dessentwegen die Selbstanzeige erstattet wurde[2]. Die Umschreibung hat lediglich klarstellende Bedeutung und besagt, dass die Form der Tatbeteiligung für die Nachzahlungsverpflichtung unerheblich ist[3]. Damit kommen sowohl (Allein- oder Mit-)Täter als auch Teilnehmer (Gehilfen oder Anstifter) als Verpflichtete in Betracht, nicht aber Tatunbeteiligte, deren Anzeige selbstredend auch keine Selbstanzeige i.S.d. § 371 AO wäre.

b) Hinterziehung "zu seinen Gunsten"

 

Rz. 298

[Autor/Stand] Der an der Tat Beteiligte, der Selbstanzeige erstattet hat, erlangt Straffreiheit nur, wenn er die "zu seinen Gunsten" hinterzogenen Steuern und Zinsen gem. §§ 235, 233a AO nachzahlt.

Durch diesen Wortlaut des § 371 Abs. 3 AO soll sichergestellt werden, dass auch Täter oder Tatbeteiligte, die nicht selbst Steuerschuldner sind, aber den vollen finanziellen Vorteil aus ihrer Tat ziehen, zur Nachzahlung verpflichtet sind[5]. Insoweit hatte der entsprechende Wortlaut der Vorläuferbestimmung des § 395 Abs. 3 RAO 1968 ("Steuern, die er schuldet") Anlass zu Zweifeln gegeben[6].

Die Bedeutung der Wendung "zu seinen Gunsten" und damit der Adressatenkreis der Nachzahlungspflicht ist gleichwohl in Rspr. und Literatur umstritten.

 

Rz. 299

[Autor/Stand] Unzweifelhaft ist im Rahmen dieser Vorschrift der Hinterzieher, der gleichzeitig Steuerschuldner ist, also "eigene Steuern" hinterzogen hat, zur Nachzahlung der zu seinem eigenen Vorteil verkürzten Steuern verpflichtet, da sich die Steuerschuld für ihn durch die Tat vermindert hat[8].

 

Rz. 300

[Autor/Stand] Streitig ist, ob die Formulierung "zu seinen Gunsten" stets auch für fremde Steuerschulden eine Nachzahlungspflicht s...

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