Schrifftum:
Albrecht, Strafbefreiende Selbstanzeige – Höhe der Nachzahlungspflicht bei einer Steuerverkürzung auf Zeit, DB 2006, 1696; App, Bedeutung allgemeiner Zahlungsfristen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige, DStR 1987, 37; Bilsdorfer, Der Nachzahlungspflichtige bei Steuerverkürzungen, BB 1981, 490; Blesinger/Schwabe, Strafbefreiende Selbstanzeige – Höhe der Nachzahlungspflicht bei einer Steuerverkürzung auf Zeit, DB 2007, 485; Bringewat, Der "Staatssäckel" als Kriterium der Gesetzesauslegung?, JZ 1980, 347; Dumke, Zur Nachentrichtungspflicht für hinterzogene Steuern bei der strafbefreienden Selbstanzeige, BB 1981, 117; Franzen, Selbstanzeige und Nachzahlung fremder Steuern (§ 371 III AO), DStR 1983, 323; Göggerle, Inwieweit werden Steuerhinterziehungen durch Vertretungsorgane zu ihren Gunsten iS des § 371 Abs. 3 AO begangen?, GmbHR 1980, 173; Gramich, Keine Strafbefreiung einer Selbstanzeige nach AO § 371 Abs 3, wenn die hinterzogene Steuer nicht nachentrichtet wurde, ohne daß ein gesonderter Haftungsbescheid gegen den Täter erging?, wistra 1988, 37; Joecks, Strafbefreiende Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung nur bei Steuernachentrichtung auch bei bloßer Haftung für die hinterzogene Steuer?, wistra 1985, 151; Kohlmann, Steuerstrafrecht in der Bewährung, wistra 1982, 2; Meine, Die Nachzahlungspflicht des GmbH-Geschäftsführers bei der Selbstanzeige einer Steuerstraftat nach altem und neuem Recht, wistra 1983, 59; Reiß, Anm. zu BGH v. 4.7.1979, NJW 1980, 248; Schuhmann, Rechtsweg bei Fristsetzung nach § 371 III AO, MDR 1977, 371 mit Erwiderung Hübner, MDR 1977, 726; Wassmann, Zu den Voraussetzungen des § 371 Abs. 3 AO, ZfZ 1990, 40.
Rz. 294
Die Straffreiheit durch Selbstanzeige ist davon abhängig, dass der Täter fristgerecht die zu seinen Gunsten verkürzte Steuer, die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden, nachentrichtet (§ 371 Abs. 3 AO). Soweit der Täter zur Steuernachzahlung verpflichtet ist, bahnt die Selbstanzeige den Eintritt der Straffreiheit nur an, sie ist quasi eine Anwartschaft auf Straffreiheit. Der staatliche Strafanspruch bleibt bestehen und ist durch die fristgemäße Nachzahlung der geschuldeten Steuer und der Zinsen auflösend bedingt. Für bis zum 31.12.2014 abgegebene Selbstanzeigen setzte § 371 Abs. 3 AO a.F. lediglich die fristgerechte Nachzahlung der Steuern voraus. Mit der seit dem 1.1.2015 geltenden Neufassung hat der Gesetzgeber darüber hinaus auch die fristgerechte Nachzahlung der Zinsen auf die Steuernachforderung zur Bedingung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige gemacht und damit die Wirksamkeitsvoraussetzung der Nachzahlung erheblich verschärft. Bei Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen hängt die Straffreiheit weiterhin nur von der fristgerechten Steuernachzahlung ab (§ 371 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2a Satz 1 AO).
1. Nachzahlungspflicht
Rz. 295
Die Pflicht zur Nachzahlung von Steuern und Zinsen gem. §§ 235, 233a AO besteht nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 3 AO stets dann, wenn "Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt" sind, d.h. die Steuerhinterziehung muss vollendet sein (s. § 370 Rz. 370 ff.). Ist die Steuerhinterziehung lediglich versucht worden, so besteht für eine Nachzahlung von Steuern kein Grund, da der Täter noch keine wiedergutzumachenden Steuervorteile erlangt hat.
Rz. 296
Aus der Gesetzesformulierung "er ... die hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a... entrichtet" ergibt sich, dass die Nachzahlungspflicht keine höchstpersönliche Pflicht ist, d.h. die Zahlung muss nicht durch den Täter persönlich und aus eigenen Mitteln erfolgen, es genügt die Erfüllung der Pflicht durch Dritte (vgl. Rz. 396 m.w.N.).
2. Nachzahlungspflichtiger
a) Täter/Teilnehmer
Rz. 297
Die Pflicht zur Nachzahlung der Steuer besteht gem. § 371 Abs. 3 AO "für einen an der Tat Beteiligten", dessentwegen die Selbstanzeige erstattet wurde. Die Umschreibung hat lediglich klarstellende Bedeutung und besagt, dass die Form der Tatbeteiligung für die Nachzahlungsverpflichtung unerheblich ist. Damit kommen sowohl (Allein- oder Mit-)Täter als auch Teilnehmer (Gehilfen oder Anstifter) als Verpflichtete in Betracht, nicht aber Tatunbeteiligte, deren Anzeige selbstredend auch keine Selbstanzeige i.S.d. § 371 AO w...