Rz. 828
[Autor/Stand] § 266a Abs. 6 StGB sieht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige für den zahlungsunfähigen Beitragsstraftäter vor. Auch wenn § 266a Abs. 6 StGB in seinen Anforderungen strenger und in seinen Rechtsfolgen differenzierter ist, sind doch die Parallelen zu § 371 AO unverkennbar[2]. Zu einem Zusammentreffen der beiden selbständig nebeneinander stehenden Strafaufhebungsgründe kann es vornehmlich bei der Lohnsteuer- und Beitragshinterziehung in Schwarzarbeitsfällen kommen (vgl. dazu § 370 Rz. 1340).
Rz. 829
[Autor/Stand] Auch der Geldwäschetatbestand enthält in § 261 Abs. 8 StGB einen Fall der persönlichen Strafaufhebung bei vollendeter Tatbegehung[4].
Rz. 830– 835
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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