Rz. 67

[Autor/Stand] Im Interesse eines effektiven Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten und gedeckt durch die Gemeinwohlklausel des Art. 14 Abs. 2 GG[2] erlaubt § 74b Abs. 1 StGB die Einziehung von Gegenständen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse (sog. unterschiedslose Einziehung),[3] wenn

  • die Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit gefährden (Alt. 1, z.B. Sprengstoff, radioaktives Material, Waffen, Rauschgift etc.) oder
  • die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen können (Alt. 2, z.B. dem Täter oder Teilnehmer nicht gehörende Gegenstände, die bei Tatbegehung benutzt wurden und wieder benutzt werden könnten, wie etwa Schmuggelanzüge, abgerichtete Hunde, Funkgeräte etc.).

Das gilt selbst dann, wenn der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehandelt hat (§ 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen (§ 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB).

In letzterem Fall ist der andere angemessen zu entschädigen (§ 74b Abs. 2 StGB).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[2] Eser, Strafrechtliche Sanktionen, S. 249 ff.
[3] OLG Koblenz v. 12.12.1974 – 1 Ss 163/74, VRS 49 (1975), 134 (136); Bülte in JJR9, § 375 AO Rz. 49 ff.

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