Rz. 30

[Autor/Stand] Die Wiedererlangung der nach § 375 Abs. 1 AO aberkannten Fähigkeiten ist nach § 45b StGB möglich. Dazu muss mindestens die Hälfte der Sperrzeit des § 45 StGB abgelaufen (§ 45b Abs. 1 Nr. 1 StGB) und zu erwarten sein, dass der Verurteilte zukünftig keine vorsätzlichen Taten begehen wird (§ 45b Abs. 1 Nr. 2 StGB).

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Dies meint nur Straftaten, die ihrer Art und Schwere nach mit der Straftat vergleichbar sind, wegen der die Aberkennung der Fähigkeiten verhängt wurde.[3] Bei Vorliegen der Voraussetzungen trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Entscheidung, welche der Verurteilte auch schon vor Ablauf der Mindestlaufzeit der Nebenstrafe nach § 45b Abs. 1 Nr. 1 StGB selbst beantragen kann. In die Frist des § 45b Abs. 1 Nr. 1 StGB wird nicht die Zeit eingerechnet, die der Verurteilte von einem Freiheitsentzug betroffen war.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[3] Kinzig in Schönke/Schröder30, § 45b StGB Rz. 3 und – zur Vergleichbarkeit der prognostizierten Tat mit der Tat, wegen der die Nebenstrafe verhängt wurde – § 56 StGB Rz. 16.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge