a) Allgemeine strafrechtliche Erwägungen
Rz. 110
Für die Teilnehmer an einer Steuerstraftat (§ 28 Abs. 1 StGB: Anstifter, Gehilfen) läuft die Verjährungsfrist nach h.M. parallel zur Haupttat, beginnt also mit deren Beendigung. Dies ergibt sich daraus, dass im Hinblick auf die Akzessorietät der Teilnahme vor Begehung der Haupttat noch gar keine strafbare Handlung des Teilnehmers vorliegt. Auch beim Mittäter wird auf die Beendigung der Haupttat und die insoweit letzte Handlung eines von mehreren Mittätern abgestellt.
b) Exkurs: Besonderheiten bei Serientaten (insb. Bankenfälle)
Rz. 111
Wird einmalig ein Beihilfeakt ausgeübt, der sich sodann auf eine langandauernde Serie von Haupttaten auswirkt, erscheint zweifelhaft, ob die vorgenannten Grundsätze uneingeschränkt angewendet werden können. Dieses grundsätzliche Problem ist in den sog. Bankenverfahren virulent geworden. Die Beihilfe – z.B. ein anonymisierter Geldtransfer ins Ausland – kann sich auch noch nach zehn oder 20 Jahren auf die alljährliche Steuerhinterziehung des Anlegers fördernd bzw. kausal auswirken, wenn das transferierte Geld nach wie vor vorhanden ist. Mit zunehmenden Zeitablauf nach der Beihilfehandlung wird ihre Kausalität für oder tatsächliche Förderung der Haupttat zweifelhaft, ist aber zu beweisen (dazu vgl. § 370 Rz. 153 ff., 165 ff. m.w.N.). Den Vorwurf begrenzend hat der BGH wie folgt entschieden:
"Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß der Tatrichter bei Bestimmung des Schuldumfangs der von dem Angeklagten geleisteten Beihilfehandlungen [Anm. des Verf.: Ende 1992/Anfang 1993] jeweils Hinterziehungen der Bankkunden bis zum Jahr 1995 in den Schuldumfang einbezogen hat. Die zeitliche Reichweite einer strafbaren Beihilfehandlung bestimmt sich nach dem Vorstellungsbild des Gehilfen im Einzelfall. Nimmt der Bankangestellte an, der Bankkunde werde – wie zumeist schon in der Vergangenheit – über mehrere Jahre hinweg die Erträge aus den transferierten Geldbeträgen nicht versteuern, dann erstreckt sich die – von ihm einheitlich erbrachte – Hilfeleistung auch auf die insoweit begangenen weiteren Steuerhinterziehungen (vgl. Löwe-Krahl, Steuerhinterziehung bei Bankgeschäften, 2. Aufl. 2000, S. 68 f.)."
Rz. 112
Die Anzahl der Taten, zu denen Beihilfe geleistet wurde, wäre damit durch den Gehilfenvorsatz limitiert oder eben auch nicht limitiert. Fraglich ist, wie der Umfang bestimmt werden kann.
Die Vorinstanz hatte in einem obiter dictum in Anlehnung an die Bilanzierungsbestimmungen des HGB (§ 268 Abs. 4 und 5, § 285 Nr. 1 Buchst. a HGB) als mittelfristige Anlage einen Zeitraum von fünf Jahren als vorsatzumfangen angenommen.
Rz. 113
Sobald anhand des Gehilfenvorsatzes die beihilferelevanten Haupttaten ermittelt wurden, ist der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns zu bestimmen. Höchstrichterliche Rspr. liegt dazu nicht vor, in Betracht kommt
- die Beendigung der letzten Haupttat, so dass die Beihilfe später verjährt als die einzelne Haupttat, oder
- die Beendigung der jeweiligen Haupttat, so dass die Beihilfe grds. synchron verjähren würde.
Rz. 114
Viel spricht für die letztgenannte Variante, denn beim Gehilfen liegt eine tateinheitliche Begehung vor. In Fällen tateinheitlicher Begehung wird die Verjährung aber grds. gesondert je Delikt und nicht für die Deliktgesamtheit ermittelt.