Rz. 123

[Autor/Stand] Nach § 78a StGB beginnt die Verjährungsfrist, sobald die Tat beendet ist. Zur Bedeutung der sog. Bekanntgabefiktion gem. § 122 AO vgl. Rz. 71. Bei der Berechnung der Frist ist der Tag der "Beendigung" mitzurechnen, er ist der erste Tag des Fristlaufs[2].

 

Beispiel

A hat für das Jahr 01 eine unrichtige Einkommensteuererklärung abgegeben. Den Einkommensteuerbescheid für 01 hat er am 18.11.03 erhalten. Die Steuerhinterziehung ist mit Ablauf des 17.11.08 verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 369 AO; vgl. auch Rz. 71).

Ohne Bedeutung ist, ob der letzte Tag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt[3]. Die Frist ist für jede materielle Tat, auch wenn sie tateinheitlich zusammengefasst wurde (Rz. 114), einzeln zu berechnen. Zweifel am Zeitpunkt der Beendigung der Tat gehen zugunsten des Beschuldigten bzw. Betroffenen; es gilt der Grundsatz in dubio pro reo[4] (Rz. 60 f.).

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[2] Vgl. BayObLG v. 22.1.1959 – 4 St 397/58, MDR 1959, 325.
[3] Fischer68, § 78a StGB Rz. 6.
[4] BGH v. 19.2.1963 – 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274; OLG Hamburg v. 24.3.1987 – 2 Ss 134/86, wistra 1987, 189.

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