a) Allgemeines
Rz. 151
Auf die Verjährung von Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 378–383b AO) finden nach § 377 Abs. 2 AO grundsätzlich die Verjährungsregeln des OWiG Anwendung. Dies gilt für die Verjährung der Verfolgung einer Steuerordnungswidrigkeit (§ 31 Abs. 1 OWiG) ebenso wie für die Verjährung ihrer Vollstreckung (§ 34 Abs. 1 OWiG). Lediglich die Frist für die Verfolgungsverjährung der Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378–380 AO ist abweichend von § 31 Abs. 2 OWiG in der Sonderregelung des § 384 AO einheitlich auf fünf Jahre festgesetzt. Von dieser Ausnahme abgesehen, ist hinsichtlich der Verjährung i.S.v. §§ 31–34 OWiG auszugehen.
b) Verfolgungsverjährung
Rz. 152
Vgl. allgemein zum Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung die Ausführungen zu den – § 31 OWiG entsprechenden – §§ 78, 78a StGB in § 376 Rz. 41 ff. § 31 Abs. 1 OWiG bestimmt, dass mit Eintritt der Verjährung die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und auch die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen sind. Die einheitlich festgesetzte Geldbuße und die erkannte Nebenfolge verjähren daher nicht getrennt. Es gilt die für die Tat der natürlichen Person maßgebende Verjährungsfrist.
Rz. 153
Die Frist der Verfolgungsverjährung bestimmt sich im Ordnungswidrigkeitenrecht nach der Höhe der abstrakt angedrohten Geldbuße (vgl. § 31 Abs. 2 OWiG ), es sei denn, das Gesetz bestimmt – wie in § 384 AO – etwas anderes. Danach gelten bei den einzelnen Steuerordnungswidrigkeiten folgende Verjährungsfristen:
- Die Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO) und die Gefährdung der Eingangsabgaben (§ 382 AO) verjähren, da sie mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden können, nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG in zwei Jahren.
- Der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen (§ 383 AO) verjährt nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG dagegen erst in drei Jahren, da in § 383 AO eine Geldbuße bis zu 50.000 EUR angedroht wird.
- Die Frist für die Verfolgungsverjährung der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO), der Steuergefährdung (§ 379 AO) und der Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380 AO) beträgt abweichend von § 31 Abs. 2 OWiG gem. § 384 AO einheitlich fünf Jahre. Sie ist damit der Verjährungsfrist für "einfache" Steuerstraftaten angeglichen. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass die Entdeckung dieser Ordnungswidrigkeiten oftmals von denselben Umständen abhängt wie die Entdeckung einer vorsätzlichen Steuerverkürzung.
Rz. 154
Die Verjährung sämtlicher Ordnungswidrigkeiten beginnt nach § 31 Abs. 3 OWiG, der auch für die §§ 378–383 AO gilt, sobald die Handlung beendet ist. Diese Regelung entspricht § 78a StGB. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu § 376 Rz. 66 ff. verwiesen.
c) Ruhen der Verfolgungsverjährung
Rz. 155
§ 32 OWiG bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Verfolgungsverjährung ruht, d.h. ihr Ablauf zeitlich gehemmt ist. Die Vorschrift entspricht der strafrechtlichen Regelung des § 78b Abs. 1 und 3 StGB. Wegen der Einzelheiten wird daher auf die Erläuterungen zu § 376 Rz. 167 ff. verwiesen. Im Gegensatz zum Strafverfahren (§ 78b Abs. 2 StGB) hindert die Immunität der Abgeordneten des Deutschen Bundestags oder der Landtage nicht die Verfolgung wegen einer Steuerordnungswidrigkeit. Als praktisch bedeutsames gesetzliches Verfolgungshindernis i.S.d. § 32 Abs. 1 OWiG ist die Aussetzung des Steuerordnungswidrigkeitenverfahrens zur Klärung steuerlicher Vorfragen zu nennen ( § 396 AO i.V.m. § 410 Abs. 1 Nr. 5 AO). § 396 Abs. 3 AO i.V.m. § 410 Abs. 1 Nr. 5 AO sieht für diesen Fall vor, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens die Verfolgungsverjährung ruht. Ferner ist die Verjährung nach § 32 Abs. 2 OWiG durch den Erlass eines erstinstanzlichen Urteils oder eines Beschlusses nach § 72 OWiG bis zum Abschluss des Straf- oder Bußgeldverfahrens gehemmt. Dies bedeutet, dass die Verjährung weiterläuft und nur deren Ablauf ausgeschlossen ist. Es handelt sich insoweit nicht um einen echten Fall des Ruhens der Verjährung.
d) Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
Rz. 156
§ 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG enthält einen abschließenden Katalog von Unterbrechungshandlungen. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 78c Abs. 1 Satz 1 StGB, so dass wegen der näheren Einzelheiten auf die Ausführungen in § 376 Rz. 131 ff. verwiesen werden kann. § 33 Abs. 1 OWiG erweitert den Maßnahmenkatalog aber noch um solche Handlungen, die sich aus den Besonderheiten des Bußgeldverfahrens ergeben.
Rz. 157
§ 33 OWiG Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
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1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, |
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2. jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung, |
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3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder... |