a) Verstoß gegen Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Zinsinformationsverordnung (§ 50e EStG)
Schrifttum:
Bullinger/Radke, Handkommentar zum Zinsabschlag, 1994; Gehrmann, Erste Erfahrungen mit dem Zinsabschlaggesetz, NSt 1993, 20 = Zinsabschlaggesetz, Darst. 2; Marquard/Hagenbucher, Die Zinsabschlagsteuer – eine Aufgabe und Belastung für die Kreditwirtschaft, DB 1992. 2265.
Rz. 249
Die Vorschrift wurde durch das Zinsabschlaggesetz vom 9.11.1992 in das EStG eingefügt. Der frühere Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.8.2004 durch das Gesetz zur Intensivierung und Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 23.7.2004 in Abs. 1 eingefügt und Abs. 2 neu gefasst. Mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz wurden in Abs. 2 mit Wirkung zum 9.6.2021 neue Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten unter Verweis auf § 45b EStG ergänzt. Bei deren Verwirklichung droht eine Geldbuße i.H.v. bis zu 20.000 EUR (§ 50e Abs. 4 EStG). Die Regelung entspricht – zumindest in Bezug auf die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 – derjenigen bei Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 33 ErbStG (s. Rz. 263 ff.). § 380 AO sieht eine entsprechende Regelung bei der Gefährdung von Abzugsteuern vor.
Rz. 250
Die Vorschrift richtet sich vor allem an die vertretungsberechtigten Organe eines Kreditinstituts bzw. einer Kapitalgesellschaft (vgl. § 9 OWiG), auf die die Voraussetzungen nach § 45d Abs. 1 EStG zutreffen.
Nach 50e Abs. 1 EStG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1, § 45d Abs. 3 Satz 1 EStG, der nach § 45e EStG erlassenen Rechtsverordnung oder den unmittelbar geltenden Verträgen mit den in Art. 17 der Richtlinie 2003/48/EG genannten Staaten und Gebieten eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. § 45d EStG regelt den Umfang der Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern. Dementsprechend sind diejenigen Stellen, die zum Steuerabzug nach § 44 Abs. 1 EStG oder nach § 7 InvStG verpflichtet sind, ebenso verpflichtet, entsprechende Daten zu übermitteln. Übermittelt werden müssen zum einen bestimmte Daten, wenn bei Kapitalerträgen ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und zum anderen, wenn Kapitalerträge vorliegen, bei denen aufgrund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG nimmt die Stelle, die die Kapitalerträge auszahlt, den Kapitalertragsteuerabzug vor. Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Rz. 251
Die bußgeldbedrohte Pflichtwidrigkeit besteht darin, die nach § 45d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EStG bzw. die nach §§ 8, 9 ZIV erforderlichen Angaben dem Bundeszentralamt für Steuern nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abzugeben. Nach dem Ziel der Zinsinformationsverordnung sollen die inländischen Zahlstellen unabhängig davon, wo sich der jeweilige wirtschaftliche Eigentümer niedergelassen hat, ihre Aufgaben, namentlich die Besteuerung von Zinserträgen wahrnehmen können (vgl. § 1 ZIV). Aus diesem Grund regeln §§ 8 und 9 ZIV, welche Daten an welche Stelle zu diesem Zweck mitgeteilt werden müssen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann wiederum über den § 50e EStG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Auch denjenigen, die wider ihre Pflichten nach den Verträgen nach Art. 17 Richtlinie 2003/48/EG handeln, droht die Festsetzung einer Geldbuße.
Über den Verweis auf § 45d Abs. 3 EStG sind zudem seit dem JStG 2009 auch Versicherungsmakler in die Mitteilungspflicht und damit in den Kreis der möglichen Täter einer Ordnungswidrigkeit nach § 50e EStG aufgenommen worden.
Rz. 252
§ 45b EStG wurde durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz mit Wirkung vom 9.6.2021 neu eingefügt. Geregelt werden die Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer. Die elektronischen Meldepflichten werden hierdurch erweitert. Durch die so gesammelten Informationen soll es für die Finanzverwaltung einfacher werden, insbesondere Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung leichter zu erkennen. Auslöser hierfür war insbesondere die Entdeckung der Cum-ex-Geschäfte. In § 45b EStG ist normiert, dass die Stelle, die Kapitalerträge auszahlt, für jede Bescheinigung bzw. für jeden nach § 45b Abs. 5 übermittelten Datensatz eine Ordnungsnummer zuweisen muss. Gegebenenfalls muss die Bescheinigung um weitere Angaben ergänzt werden.
Rz. 253
Nach § 50e Abs. 2 EStG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertigfür ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut eine Bescheinigung erteilt, ohne dass dieses dem Aussteller schriftlich versichert, dass die Wertpapiere nicht als Deckungsbestand für ausgegebene Hinterlegungsscheine dienen (§ 45b Abs. 3 Satz 3 EStG). Für Kapitalerträge, die auf einem Hinterlegungsschein beruhen, darf dem Inhaber des Hinterlegungsscheines eine Besc...