Rz. 85
Die Geldbuße ist die einzige Sanktion des Ordnungswidrigkeitenrechts. Sie wird nicht anhand des Tagessatzsystems des § 40 StGB, sondern in einem Betrag festgesetzt. Im Steuerordnungswidrigkeitenrecht ist die Bemessung der Geldbuße aus generalpräventiven Gründen von dem Regelrahmen des § 17 Abs. 1 OWiG abweichend geregelt. Insoweit gelten als lex specialis u.a. folgende Höchstsätze:
Rz. 86
§ 17 Abs. 2 OWiG ist dagegen auch für Steuerordnungswidrigkeiten von Bedeutung. Danach kann, wenn das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln denselben Höchstbetrag der Geldbuße androht, die Geldbuße für fahrlässiges Handeln im Höchstmaß mit der Hälfte des in der Vorschrift angedrohten Höchstbetrages festgesetzt werden. Relevant wird dies bei § 379 Abs. 3 AO und § 382 AO, wo für vorsätzliches und für fahrlässiges Handeln derselbe Höchstbetrag der Geldbuße angedroht wird. § 17 Abs. 2 OWiG muss aber auch bei leichtfertigem Handeln gelten, da die Leichtfertigkeit einen erhöhten Grad der Fahrlässigkeit darstellt. Nach nahezu einhelliger Ansicht findet der halbierte Bußgeldhöchstsatz des § 17 Abs. 2 OWiG daher bei leichtfertiger Begehung auch bei den § 379 Abs. 1 und 2, §§ 380, 381, 383b AO Anwendung (s. auch § 379 Rz. 183; § 380 Rz. 52 ff.; § 381 Rz. 37 ff.).
Rz. 87
§ 17 Abs. 3 OWiG, der auch bei Steuerordnungswidrigkeiten heranzuziehen ist, enthält Regeln über die Zumessung der Geldbuße. Grundlage für die Bemessung der Geldbuße ist dabei vorrangig die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit richtet sich vor allem nach der Schwere der Rechtsverletzung. Ausschlaggebend kann hierbei z.B. die Höhe der Steuerverkürzung, das Ausmaß der Steuergefährdung, die Dauer (endgültig oder nur vorübergehend) oder Häufigkeit (erstmalig oder wiederholt) der Steuerzuwiderhandlung sein. Zumessungskriterien hinsichtlich des Vorwurfs sind z.B. besondere Umstände in der Person des Täters (verständliche Beweggründe, geringe Erfahrung) oder die berufliche Stellung des Betroffenen. Im Übrigen entsprechen die Grundlagen der Bußgeldbemessung im Wesentlichen denen der Strafzumessung des StGB (§§ 40 ff., § 46 StGB; s. dazu § 370 Rz. 1029 ff.).
Rz. 88
Daneben sind in zweiter Linie auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen (vgl. die Formulierung des § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Hierzu zählen z.B. Einkommen, Vermögen, Schulden und Ertragslage eines Unternehmens. Wird das Vermögen des Betroffenen bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt, so sind dazu nachprüfbare Feststellungen zu treffen. Das gegenwärtige Einkommen des Betroffenen kann im Wege der Schätzung ermittelt werden. Die FinB darf zur Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch nur dann auf Steuerbescheide und sonstige Steuerakten zurückgreifen, wenn diese Akten von dem in Rede stehenden Bußgeldverfahren erfasst sind (vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO). Die Beiziehung und Verwertung anderweitiger Steuerunterlagen ist dagegen mit dem Steuergeheimnis des § 30 AO nicht zu vereinbaren.
Rz. 89
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Regel jedoch unberücksichtigt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG). In der Rspr. haben sich 250 EUR als Obergrenze der Geringfügigkeit durchgesetzt, sofern keine Besonderheiten ersichtlich sind; im Schrifttum hat diese Grenze weitgehende Zustimmung gefunden.
Rz. 90
§ 17 Abs. 4 OWiG sieht vor, dass die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen soll. Zu diesem Zweck kann nach § 17 Abs. 4 Satz 2 AO das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden. Sinn dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass sich die Begehung einer Ordnungswidrigkeit für den Täter in irgendeiner Weise "lohnt".
Der wirtschaftliche Vorteil bildet daher grundsätzlich die untere Grenze einer Geldbuße. Das Höchstmaß der Geldbuße darf jedoch nicht höher sein als das in der einzelnen Bußgeldnorm angedrohte Höchstmaß der Geldbuße zzgl. des wirtschaftlichen Vorteils.
Rz. 91
Der wirtschaftliche Vorteil ist aus einem Vergleich der wirtschaftlichen Positionen vor und nach Begehung der Tat (vermögensrechtlichen Gesamtsituation) nach Saldierungsgrundsätzen zu berechnen. Anders als der Einziehung nach § 73 StGB liegt § 17 Abs. 4 OWiG nach h.M. das sog. Nettoprinzip zugrunde. Bei der Saldierung sind demnach die erlangten Entgelte, Einnahmen und Gewinne, aber auch die zu deren Erlangung von dem Betroffenen tatsächlich getätigten eigenen finanziellen Aufwendungen, wie z.B. Steuerzahlungen, zu berücksichtigen und abzuziehen. Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils kann auf die Möglichkeit der Schätzung zurückgegriffen wer...