Schrifttum:
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Anwendungserlass zu § 153 AO, BMF-Schreiben v. 23.5.2016, BStBl. I 2016, 490.
I. Begriff
Rz. 405
Der Begriff "Compliance" umfasst die (aktiv) strategisch gewollte und durchgeführte Gesetzesbefolgung mit einem Sicherungs- oder Kontrollsystem, welches vor Gesetzesverstößen und den damit einhergehenden Konsequenzen schützen soll. Bezogen auf die aktive Befolgung der steuerlichen Pflichten eines Unternehmens und der damit einhergehenden Vermeidung von Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken spricht man im Allgemeinen von "Tax Compliance", wobei in der Literatur (sowie im Gebrauch der Finanzverwaltung) unterschiedliche Definitionen zu finden sind. Der IDW PS 980 beschreibt ein Compliance Management System (CMS) als
"die auf der Grundlage der von den gesetzlichen Vertretern festgelegten Ziele eingeführten Grundsätze und Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Sicherstellung eines regelkonformen Verhaltens der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter des Unternehmens sowie ggf. Dritte abzielen, d.h. auf die Einhaltung bestimmter Regeln und damit auf die Verhinderung von wesentlichen Verstößen (Regelverstöße)".
Dabei könne sich ein CMS sowohl auf Geschäftsbereiche, Unternehmensprozesse oder eben auch auf bestimmte Rechtsgebiete – wie das Steuerrecht – beziehen und so einen Teilbereich des ganzen CMS darstellen mit dem Zweck der vollständigen und zeitgerechten Erfüllung der steuerlichen Pflichten.
Rz. 406
Tax Compliance bedeutet nicht, dass Unternehmen – sowie deren Berater – sich als verlängerten Arm der Finanzverwaltung sehen sollten. "Compliant" sein bedeutet nämlich nicht, darauf zu verzichten, Geschäftsvorfälle und Sachverhalte auf die steueroptimale Lösung hin zu untersuchen. Tax Compliance kann sogar helfen, beim legitimen Ziel der Reduzierung der Steuerbelastung die gesetzlichen Anforderungen zu berücksichtigen un...