a) Allgemeines
Rz. 455
Der Tatbestand des § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO wurde durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019 in das Gesetz eingefügt. Durch Art. 13 des Wachstumschancengesetzes vom 27.3.2024 wurde die Regelung im Wesentlichen redaktionell angepasst. Der bis dato in der Nr. 1f enthaltene Bußgeldtatbestand wurde ohne inhaltliche Änderungen mit Wirkung vom 28.3.2024 in § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO überführt. Nr. 1f wurde aufgehoben (s. Rz. 21).
Danach handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 138d Abs. 1 i.V.m. § 138f Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 1–7 sowie 9 und 10 oder § 138h Abs. 2 AO, jeweils auch i.V.m. § 138f Abs. 6 Satz 1 und 2 AO oder § 138g Abs. 1 Satz 1 AO eine Mitteilung über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder zur Verfügung stehenden Angaben nicht vollständig mitteilt.
Rz. 456
§ 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
(1) Wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des Absatzes 2 vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (Intermediär), hat die grenzüberschreitende Steuergestaltung dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe der §§ 138f und 138h mitzuteilen.
(2) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist jede Gestaltung,
Besteht eine Steuergestaltung aus einer Reihe von Gestaltungen, gilt sie als grenzüberschreitende Steuergestaltung, wenn mindestens ein Schritt oder Teilschritt der Reihe grenzüberschreitend im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist; in diesem Fall hat die Mitteilung nach Absatz 1 die gesamte Steuergestaltung zu umfassen.
(3) Ein steuerlicher Vorteil im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a liegt vor, wenn
- 1. durch die Steuergestaltung Steuern erstattet, Steuervergütungen gewährt oder erhöht oder Steueransprüche entfallen oder verringert werden sollen,
- 2. die Entstehung von Steueransprüchen verhindert werden soll oder
- 3. die Entstehung von Steueransprüchen in andere Besteuerungszeiträume oder auf andere Besteuerungszeitpunkte verschoben werden soll.
Ein steuerlicher Vorteil liegt auch dann vor, wenn er außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entstehen soll. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem im Bundessteuerblatt zu veröffentlichenden Schreiben für bestimmte Fallgruppen bestimmen, dass kein steuerlicher Vorteil im Sinne der Sätze 1 und 2 anzunehmen ist, insbesondere weil sich der steuerliche Vorteil einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ausschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirkt und unter Berücksichtigung aller Umstände der Steuergestaltung gesetzlich vorgesehen ist.
(4) Betriebstätte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d ist sowohl eine Betriebstätte im Sinne des § 12 als auch eine Betriebsstätte im Sinne eines im konkreten Fall anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(5) Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung, oder Vermögensmasse,
- 1. der die grenzüberschreitende Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird,
- 2. die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuergestaltung umzusetzen, oder
- 3. die den ersten Schritt zur Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht hat.
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