Rz. 472
Das Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen i.S.d. §§ 138d und 138e AO durch Intermediäre ist in § 138f AO geregelt.
Rz. 473
Form (§ 138f Abs. 1 AO): Die grenzüberschreitende Steuergestaltung ist dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz und über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch mitzuteilen.
Rz. 474
Frist (§ 138f Abs. 2 AO): Die Mitteilung ist innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt des ersten, in der Vorschrift genannten Ereignisses zu erstatten. Die Mitteilungsfrist beginnt zu laufen,
- sobald die grenzüberschreitende Steuergestaltung einem Nutzer zur Umsetzung bereitgestellt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Intermediär die vertraglichen Unterlagen dem Nutzer ausgehändigt oder anderweitig zugänglich gemacht hat. Eine tatsächliche Umsetzung der Steuergestaltung durch den Nutzer ist hierbei noch nicht erforderlich.
- sobald der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zu deren Umsetzung bereit ist. Hierunter fallen insbesondere solche Konstellationen, in denen die grenzüberschreitende Steuergestaltung durch den Nutzer selbst konzipiert wird.
- sobald der erste Schritt zur Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch den Nutzer gemacht wurde. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Vertrag über die Nutzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig ist und diese noch nicht eingetreten ist. Für den Beginn der Mitteilungsfrist ist dabei der Tag maßgebend, an dem das erste der in § 138f Abs. 2 Nr. 1–3 AO genannten Ereignisse eintritt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Finanzverwaltung zum frühestmöglichen Zeitpunkt über grenzüberschreitende Steuergestaltungen informiert wird.
Rz. 475
Inhalt: § 138f Abs. 3 AO regelt die im Einzelnen mitzuteilenden Angaben.
Rz. 476
Das BZSt weist gem. § 138f Abs. 5 Satz 1 AO grundsätzlich für jeden bei ihm eingegangenen Datensatz eine Registriernummer für die grenzüberschreitende Steuergestaltung (sog. "ArrangementID") und eine Offenlegungsnummer für die eingegangene Mitteilung (sog. "DisclosureID") zu und teilt diese Nummern dem mitteilenden Intermediär mit.
Rz. 477
Aktualisierungspflicht (§ 138h Abs. 2 AO): Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen ist der Intermediär verpflichtet, nachträglich eingetretene Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der in § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 6, 9 und 10 AO bezeichneten Angaben bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem jeweils neue oder geänderte mitteilungspflichtige Umstände eingetreten sind. Diese Aktualisierung hat gegenüber dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle unter Angabe der Registriernummer und der Offenlegungsnummer elektronisch zu erfolgen. Soweit nach § 138g AO anstelle des Intermediärs ein Nutzer mitteilungspflichtig ist, gelten insoweit die gleichen Bestimmungen (vgl. § 138h Abs. 2 Satz 4 AO).
Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist "marktfähig" in diesem Sinne, wenn für ihre Verwendung durch einen weiteren Nutzer keinerlei individuelle Anpassung erforderlich ist (§ 138h Abs. 1 AO).