Rz. 21

[Autor/Stand] Daneben kommt jedermann als Täter in Betracht, den die in § 31 ZollVG und § 30 ZollV (s. Rz. 58.1) näher aufgeführten Einzelpflichten (Beförderungs-, Vorführungs-, Erklärungs- und Anzeige-, Anmelde- und Antrags-, Aufzeichnungs- und Buchführungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungs-, Vorlage-, Ausweis-, Halte-, Mitwirkungs-, Aufbewahrungs- und Lagerungs- sowie Erlaubnispflichten) betreffen.

 

Rz. 21.1

[Autor/Stand] Besonderer Erwähnung bedarf hierbei der Zollanmelder (zum Begriff vgl. Art. 5 Nr. 15 UZK). Die Zollanmeldung kann von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, sämtliche Informationen beizubringen, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind, und die die betreffenden Waren gestellen oder gestellen lassen kann (Art. 170 UZK). Der Zollanmelder muss daher nicht Eigentümer der Waren sein und auch ein Spediteur kann unter den vorbezeichneten Bedingungen die Anmeldung vornehmen. Allerdings können nach der Legaldefinition nur die im eigenen Namen Handelnden bzw. bei direkter Stellvertretung nur der Vertretene Anmelder sein, so dass im bisher üblichen "Spediteurverfahren" der im fremden Namen und für fremde Rechnung auftretende Spediteur nicht mehr neben dem Vertretenen Anmelder werden kann.[3] Durch den Vorbehalt zugunsten Art. 18 UZK, nach dem sich jedermann als Anmelder vertreten lassen kann, sei es in Form der direkten oder der indirekten Stellvertretung,[4] kann aber auch ein Spediteur oder Deklarant seine Anmelderstellung aufrechterhalten, wenngleich er dadurch zum Zollschuldner wird (Art. 77 Abs. 3 UZK). Die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Anmelders bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren ist in § 382 Abs. 1 Nr. 2 AO (z.B. i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 6 und Abs. 5 Nr. 1 ZollV) begründet.

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[3] Vgl. Henke in Witte8, Art. 170 UZK Rz. 1 und 3.
[4] Vgl. hierzu näher Witte in Witte8, Art. 18 UZK Rz. 41 ff.

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