Rz. 9
[Autor/Stand] Gemäß § 31 Abs. 3 OWiG beginnt die Verfolgungsverjährung bei einer Ordnungswidrigkeit mit der Beendigung der Handlung, d.h. grds. bei Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs (Tatvollendung), oder danach, wenn erst dann das gesamte Handlungsgeschehen seinen Abschluss gefunden hat.[2] Die Regelung entspricht § 78a StGB (s. dazu § 376 Rz. 66 ff. sowie zu den einzelnen Tatbeständen § 378 Rz. 173; § 379 Rz. 719; § 380 Rz. 63).
Umstritten[3] ist der Verjährungsbeginn insbesondere bei Ordnungswidrigkeiten, die durch Unterlassen begangen werden, wie vor allem die Steuergefährdung gem. § 379 Abs. 2 AO oder die Gefährdung von Abzugsteuern gem. § 380 AO, wenn einerseits unter Annahme einer Dauerordnungswidrigkeit auf den Wegfall der Handlungspflicht,[4] andererseits auf den Ablauf der Fälligkeitsfrist[5] abgestellt wird (vgl. § 379 Rz. 721 und § 380 Rz. 63). Im Kontext des § 378 AO im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Bezug von Kindergeld durch Unterlassen einer Anzeige nach § 68 EStG hat die finanzgerichtliche Rspr. klargestellt, dass die Verfolgungsverjährung erst mit der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung beginnt, da der Erfolg der pflichtwidrigen Unterlassung erst mit der letzten Auszahlung eintrete.[6]
Bei der Verletzung von Aufsichtspflichten (§ 130 OWiG) beginnt die Verjährung nach überwiegender Ansicht nicht vor Beendigung der letzten die betriebsbezogenen Pflichten verletzenden Handlung.[7]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen