Rz. 10

[Autor/Stand] Die Verjährung ruht, solange die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann (§ 32 Abs. 1 OWiG; entsprechend § 78b Abs. 1 Nr. 2 StGB). Praktisch relevanter Ruhensgrund ist vor allem die Aussetzung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens (§ 410 Abs. 1 Nr. 5 AO i.V.m. § 396 AO), in dem die auch der Bußgeldnorm zugrunde liegende Vorfrage, ob und inwieweit ein Steueranspruch besteht, geklärt wird (s. dazu § 376 Rz. 167 ff.; § 377 Rz. 155).

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024

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