Schrifttum:

Brenner, Strafverfolgungsverjährung und ihre Unterbrechung bei Steuerdelikten, BB 1985, 2041; von Briel, Der Beginn der Strafverfolgungsverjährung bei Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten, SAM 2006, 115; Eich, Strafverfolgungsverjährung der Steuerhinterziehung und der leichtfertigen Steuerverkürzung, KöSDI 2001, 13036; Herdemerten, Ist § 419 Abs. 2 a.F. und n.F. AO mit dem Grundgesetz vereinbar?, NJW 1968, 1415; Pfaff, Die Verfolgungsverjährung nach § 384 AO, StBp 1978, 163; Tormöhlen, Verjährung im Steuerstrafrecht, AO-StB 2023, 393; Wessing, Steuerordnungswidrigkeiten – Gefahr und Chance für die Verteidigung, SAM 2007, 9.

A. Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Verjährungsvorschrift stimmt überein mit dem früheren § 410 RAO, der durch das EGStGB[2] mit Wirkung zum 1.1.1975 neu in die RAO eingefügt wurde. Letztgenannte Vorschrift trat an die Stelle der vorhergehenden Einzelverweisungen in § 404 Abs. 4, § 405 Abs. 4, § 406 Abs. 3 RAO 1968 i.d.F. des 2. AO-StrafÄndG,[3] die § 402 RAO 1968 für entsprechend anwendbar erklärten. Sachlich änderte sich dadurch nichts. Bereits gem. § 402 Abs. 1 RAO 1968 galt für die Verfolgungsverjährung eine Frist von fünf Jahren.

Die AO 1977 hat § 410 RAO nahezu wörtlich in § 384 AO übernommen; die von der Vorschrift in Bezug genommenen Steuerordnungswidrigkeiten der §§ 378380 AO entsprechen den früheren §§ 404406 RAO 1968.

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[2] Art. 161 Nr. 11 EGStGB v. 2.3.1974, BGBl. I 1974, 469 (583).
[3] Gesetz v. 12.8.1968, BGBl. I 1968, 953.

B. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 384 AO enthält eine eigenständige Regelung der Verfolgungsverjährung für die Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 378380 AO. Die Norm geht als lex specialis der allgemeinen Bestimmung über die Frist der Verfolgungsverjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 31 Abs. 2 OWiG) vor, wonach sich die Verjährungsfrist nach der Höhe der Bußgeldandrohung des jeweiligen Ordnungswidrigkeitentatbestands richtet. Abweichend hiervon bestimmt § 384 AO eine verlängerte und einheitliche Verfolgungsverjährung von fünf Jahren für die Tatbestände

Darüber hinaus bleiben die sonstigen allgemeinen Bestimmungen des OWiG (§§ 3133 OWiG i.V.m. § 377 Abs. 2 AO; s. Rz. 7 ff.) anwendbar.

Für die Tatbestände der §§ 378380 AO gilt damit eine Verjährungsfrist wie bei Steuerstraftaten (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO). Der größere Unrechtsgehalt der Steuerstraftaten wirkt sich bei der Frist für die Verfolgungsverjährung nunmehr im Bereich der besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung aus, da aufgrund der Sonderregelung in § 376 Abs. 1 AO[2] dann – unter Anknüpfung an die Regelbeispielsfälle und Abkoppelung von der an der (abstrakten) Strafandrohung orientierten Staffelung – eine Verjährungsfrist von 15 Jahren gilt (s. dazu § 376 Rz. 16 ff.).

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Mit der verlängerten Verjährungsfrist von fünf Jahren auch für die Tatbestände der §§ 378380 AO soll den praktischen Verfolgungsschwierigkeiten Rechnung getragen werden, denen die FinB bei der Entdeckung und Aufklärung von Steuerordnungswidrigkeiten in gleicher Weise wie bei Steuerstraftaten ausgesetzt sind. Diese liegen darin begründet, dass die Steuerverkürzungen oft erst Jahre später vor allem anlässlich von Betriebsprüfungen aufgedeckt werden.[4] Diese Gleichstellung mag für die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO, die sich von der vorsätzlichen Straftat des § 370 AO lediglich im subjektiven Bereich unterscheidet, nachvollziehbar sein, soll diese Norm doch aufgrund der leichteren Nachweisbarkeit leichtfertigen Handelns ihre Funktion als Auffangtatbestand gegenüber § 370 AO erfüllen[5] (zu derartigen ermittlungstaktischen Erwägungen s. auch § 379 Rz. 38; § 380 Rz. 6). Jedenfalls soll sich für den Täter kein Vorteil ergeben, nur weil ihm ein Verkürzungsvorsatz schwieriger nachzuweisen ist.[6]

Weitaus schwerer mit derartigen kriminalpolitischen Erwägungen rechtfertigen lässt sich jedoch die Länge der Verjährungsfrist bei den minderschweren Steuergefährdungstatbeständen der §§ 379 und 380 AO, insbesondere wenn man die im Vergleich zu § 378 AO – und bei § 379 AO sogar teilweise deutlich – geringere Bußgeldandrohung der Vorschriften betrachtet.[7] Des Weiteren zeigt die Verjährungsvorschrift, dass der Gesetzgeber den nicht in § 384 AO aufgeführten übrigen Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 381383b AO) nicht die gleiche Bedeutung zumisst, obwohl diese (Gefährdungs-)Tatbestände teilweise typische Vorbereitungshandlungen zu Steuervergehen erfassen bzw. teilweise höhere Bußgeldandrohungen als § 379 AO vorsehen. Ein Grund für die dennoch vorgenommene Differenzierung im Hinblick auf die Verfolgungsverjährung ist nicht ersichtlich.[8]

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Entsprechende Anwendung findet § 384 AO auf Zuwiderhandlungen bei Prämien und Zulagen aufgrund der Verweisungen in § 96 Abs. 7 Satz 1 EStG, § 14 Abs. 3 Satz 1 des 5.VermBG, § ...

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