Ergänzender Hinweis: Nr. 73 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 73).

 

Rz. 535

[Autor/Stand] In Eilfällen kann eine vorläufige Festnahme gem. §§ 127, 163b, 163c StPO erfolgen, ohne dass ein richterlicher Haftbefehl vorliegen muss. Systematisch sind drei Typen der vorläufigen Festnahme zu unterscheiden.

 

Rz. 536

[Autor/Stand] Ein Tatverdächtiger, der auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, kann, sofern er der Flucht verdächtigt oder seine Identität nicht sofort – etwa durch Ausweiskontrolle – feststellbar ist, von jedermann, d.h. auch von Privatpersonen, vorläufig festgenommen werden (§ 127 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese sog. Flagranzfestnahme kann im Rahmen des Steuerstrafverfahrens allenfalls bei Zollvergehen (§§ 372, 373 AO) eine Rolle spielen (z.B. bei der Jagd nach einem flüchtigen Schmuggler).

 

Rz. 537

[Autor/Stand] Bei Gefahr in Verzug können StA/Beamte der BuStra oder Polizeibeamte/Steufa-Beamte gem. § 127 Abs. 2 StPO Tatverdächtige vorläufig festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls (dringender Tatverdacht, Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, s. Rz. 499 ff.) gegeben sind.

 

Rz. 538

[Autor/Stand] Der Beschuldigte wird für vorläufig festgenommen erklärt. Soweit erforderlich und angemessen, kann er unter Anwendung physischer Gewalt auf der Dienststelle festgehalten bzw. dorthin verbracht werden (vgl. Nr. 73 Abs. 6 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 73). Die Finanz- oder Fahndungsbeamten sollen – wenn möglich – die Polizei hinzuziehen. Der Festgenommene ist unverzüglich gem. § 114b i.V.m. § 127 Abs. 4 StPO und grds. schriftlich über seine Rechte zu belehren (vgl. Nr. 73 Abs. 8 AStBV (St) 2020). Ihm ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird (§ 114c Abs. 1 StPO i.V.m. § 127 Abs. 4 StPO). Der Festgenommene soll alsbald vernommen werden. Bei einer erstmaligen Vernehmung durch die Beamten der Finanzverwaltung ist § 163a Abs. 4 StPO zu beachten (s. Rz. 198 ff.).

 

Rz. 539

[Autor/Stand] Wird der Festgenommene nicht in Freiheit gesetzt, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Amtsrichter des Bezirks, in dem er festgenommen worden ist, oder – falls bereits die öffentliche Klage erhoben ist – dem zuständigen Gericht vorzuführen. Diese haben nach der Vernehmung über Freilassung oder Erlass eines Haftbefehls zu entscheiden (§§ 128, 129 StPO; Art. 104 Abs. 3 GG). Zur Pflichtverteidigerbestellung in diesem Fall s. § 140 Abs. 1 Nr. 4, § 141 Abs. 2 Nr. 1 StPO n.F. (s. Rz. 512).

 

Rz. 540

[Autor/Stand] Die Rechtmäßigkeit einer durch eine Privatperson erfolgten vorläufigen Festnahme wird nur nach § 128 StPO geprüft. Im Falle der Erledigung einer durch die StA (FinB) oder Polizei (Steufa) erfolgten Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO entscheidet analog § 98 Abs. 2 StPO der mit der Sache befasste Richter[7]. Dasselbe gilt auch dann, wenn es um die Art und Weise des Vollzugs geht[8].

 

Rz. 541

[Autor/Stand] Nach § 127 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 163b, 163c StPO kann eine vorläufige Festnahme zur Identitätsfeststellung durch StA (FinB) und Polizei-/Fahndungsbeamte erfolgen. Ein derartiges Vorgehen wird im Steuerstrafverfahren ebenfalls nur bei Zollstraftaten im Grenzbereich von Bedeutung sein.

 

Rz. 542

[Autor/Stand] Daneben gibt es noch die Festnahme bei Störungen der Amtstätigkeit gem. § 164 StPO (z.B. im Rahmen von Durchsuchungen).

 

Rz. 543– 548

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[8] Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt63, § 127 StPO Rz. 23.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020

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