Urteil des OLG Koblenz im Staatsfolterprozess gegen einen Syrer

Das OLG Koblenz hat nach dem Weltrechtsprinzip einen Syrer zu einer lebenslangen Haftstrafe wegen mehrfachen Mordes und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Die Zuständigkeitsregelung fußt auf dem übernational geltenden Grundsatz, dass die Verfolgung völkerrechtlicher Kernverbrechen im Interesse der gesamten Menschheit liegt.

Das Urteil des OLG ist nach einer ersten Stellungnahme des Deutschen Richterbundes (DRB) wegweisend. Mit der Anwendung des Weltrechtsprinzips sende das Urteil in alle Welt das Signal, dass Kriegsverbrecher und Folterer in Deutschland mit Strafverfolgung rechnen müssen. Die deutsche Justiz habe mit diesem Verfahren im Bereich des Völkerstrafrechts international vorbildliche Arbeit geleistet.

Ehemalige Peiniger wurde in Deutschland von Folteropfern erkannt

Bei dem vom OLG Koblenz geführten aufwändigen Strafverfahren handelt es sich um das weltweit erste Strafverfahren zum Thema Staatsfolter in Syrien. In 108 Verhandlungstagen hat das Gericht mehr als 80 Zeugen vernommen. Der Angeklagte sowie ein früherer Mitangeklagter wurden nach ihrer Flucht aus Syrien nach Deutschland hier von Folteropfern erkannt und im Jahr 2019 in Berlin und in Zweibrücken von der Polizei festgenommen.

Sachliche Zuständigkeit des OLG Koblenz nach dem Weltrechtsprinzip

Auf der Grundlage des Weltrechtsprinzips hat das OLG Koblenz sich für zuständig erklärt. Das Weltrechtsprinzip ermöglicht es,

  • Kriegsverbrechen von Ausländern in anderen Staaten
  • im Inland zu verfolgen und abzuurteilen
  • und ist gemäß § 1 Satz 1 des deutschen Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) in national geltendes deutsches Recht umgesetzt worden.

Die Vorschrift beruht auf dem übernational geltenden Grundsatz, dass die Verfolgung völkerrechtlicher Kernverbrechen im Interesse der gesamten Menschheit liegt.

Örtliche Zuständigkeit knüpft an den Ort der Festnahme an

Die örtliche Zuständigkeit des Staatsschutzsenates des OLG Koblenz folgt aus dem Ort der Festnahme der Angeklagten. Der Mitangeklagte, der bereits wegen Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu viereinhalb Jahren Haft vom OLG verurteilt wurde, wurde in Zweibrücken festgenommen, das zum Staatsschutzbereich des OLG Koblenz gehört. Damit wurde für das Verfahren insgesamt, also auch für den in Berlin festgenommenen Hauptangeklagten, gemäß § 13 Abs. 1, 8 u. 9 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG die Zuständigkeit des Staatsschutzsenats des OLG Koblenz eröffnet.

Das gesamte syrische Unrechtsregime für schuldig befunden

Inhaltlich ist das Urteil in mehrerlei Hinsicht wegweisend. So hat das OLG nicht nur den Angeklagten, sondern in seiner Urteilsbegründung die gesamte syrische Staatsführung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden. Nach den Feststellungen des Senats hat die syrische Staatsregierung nach Entstehung des sogenannten "Arabischen Frühlings" in Syrien seit Ende April 2011 einen ausgedehnten und systematischen Angriff gegen die eigene Zivilbevölkerung geführt.

Die syrischen Sicherheitskräfte habe systematisch Protestkundgebungen unter tödlichem Einsatz von Schusswaffen zerschlagen, Regimegegner massenhaft verhaftet, diese in den Gefängnissen misshandelt und gefoltert und dort vielfach zu Tode gebracht.

Verbrechen wurden durch syrischen Militärfotografen dokumentiert

Nach den Feststellungen des Gerichts war der Angeklagte im berüchtigten Gefängnis des syrischen Geheimdienstes "al-Khatib" im Zentrum von Damaskus ein Teil dieser Unterdrückungs- und Todesmaschinerie. Dabei stützte sich der Senat auf die Aussage von mehr als 80 Zeugen, auf die Stellungnahmen von Sachverständigen und nicht zuletzt auf Fotografien der sogenannten „Caesar-Dateien“. Hierbei handelt es sich um Lichtbilder eines ehemaligen syrischen Militärfotografen, der die Verbrechen der syrischen Regierungsschergen fotografisch dokumentiert hat und deren Echtheit von verschiedenen Sachverständigen bestätigt wurde.

Angeklagter hatte Tatherrschaft

Nach den Feststellungen des Senats war der Angeklagte Mitglied des „Syrischen Allgemeinen Geheimdienstes“ und dort in herausgehobener Position tätig. Ihm habe die Vernehmungsunterabteilung der für Damaskus zuständigen Abteilung 251 sich des Allgemeinen Geheimdienstes unterstanden. Für das angeschlossene Gefängnis in Damaskus sei der Angeklagte in den Zeitraum April 2011 bis September 2012 verantwortlich gewesen. 30 bis 40 Mitarbeiter, darunter Vernehmer und Wärter, die die Folter durchführten, waren ihm unterstellt. Er habe dadurch die Vernehmungen maßgeblich bestimmt und habe Tatherrschaft hinsichtlich der Vernehmungsmethoden besessen.

Angeklagter für den Tod von 27 Menschen verantwortlich

Im Tatzeitraum sind nach den Feststellungen des Senats im Verantwortungsbereich des Angeklagten 27 Menschen zu Tode gekommen, die zuvor mit Schlägen, mit Kabeln, Stöcken, Tritten und Elektroschocks brutal gefoltert worden waren. Um die Gefangenen zu erniedrigen und zu demütigen sei auch sexuelle Gewalt eingesetzt worden. Selbst außerhalb der Vernehmungen seien die Gefangenen der Gewalt des Gefängnispersonals ausgesetzt gewesen, hätten permanent die Schmerzensschreie der gefolterten Mittelhäftlinge hören müssen. Medizinische Versorgung sei ihnen verweigert worden, die Nahrung sei unzureichend und teilweise ungenießbar gewesen, die Gefängniszellen dermaßen überfüllt, das Schlafen nur abwechselnd möglich gewesen sei. 27 Menschen im Verantwortungsbereich des Angeklagten hätten diese Torturen nicht überlebt.

Angeklagter hatte niedrige Beweggründe

Der Senat sah beim Angeklagten das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe erfüllt. Der Angeklagte habe politisch friedliche Gegner im Auftrag eines totalitären Regimes bis hin zur physischen Vernichtung bekämpft. Damit habe er seine soziale Stellung als Oberst des Allgemeinen Geheimdienstes und die damit verbundenen Privilegien erhalten wollen. Diese Beweggründe sieht der Senat mit Blick auf die Schwere der begangenen Taten als verwerflich und niedrig an.

Liste der begangenen Straftaten ist lang

Neben dem Vorwurf des mehrfachen Mordes sah der Senat den Angeklagten in mehreren Fällen als der gefährlichen Körperverletzung, der besonders schweren Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, der Geiselnahme und des sexuellen Missbrauchs von Strafgefangenen schuldig.

Angeklagter selbst betrachtet sich als unschuldig

Der Angeklagte hatte für sich den entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB in Anspruch genommen. Er sei lediglich ein Rädchen innerhalb des syrischen Regimes gewesen. Für ihn und seine Familie wäre es lebensgefährlich gewesen, hätte er seinen Posten verlassen und die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht erfüllt. In Wirklichkeit habe er heimlich und unbemerkt viele Gefangenen vor Foltermaßnahmen und vor dem Tode bewahrt, wo immer ihm dies möglich gewesen sei, denn er habe mit dem Arabischen Frühling insgeheim sympathisiert.

Gericht bewertet Einlassung des Angeklagten als bloße Schutzbehauptung

Die Einlassung des Angeklagten bewertete der Senat als Schutzbehauptung. Die Aussagen der Zeugen zu seinem Verhalten sprächen eine andere Sprache. Darüber hinaus habe der Angeklagte erst im Dezember 2012 die Flucht aus Syrien ergriffen. Diese Entscheidung hätte der Angeklagte nach Überzeugung des Senats zu einem deutlich früheren Zeitpunkt treffen können und treffen müssen. In Anbetracht der Schwere der von ihm verübten Straftaten sei es ihm zuzumuten gewesen, sich diesen Taten durch Flucht zu entziehen, gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme persönlicher Risiken für sich und seine Familie.

Lebenslange Freiheitsstrafe, aber keine besondere Schwere der Schuld

Ebenso wie § 211 StGB sieht § 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB für Mord zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Von der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld hat der Senat entgegen dem entsprechenden Antrag der StA abgesehen. Dies hat der Senat damit begründet, dass

  • die Taten inzwischen mehr als zehn Jahre zurück liegen,
  • der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen keine eigenhändige Gewalt ausgeübt hat und
  • ihm hinsichtlich der Tötungen lediglich bedingter Vorsatz zur Last falle.
  • Darüber hinaus habe er sich - wenn auch zu spät - vom syrischen Unrechtsregime losgesagt und distanziert.

Revision nicht unwahrscheinlich

Das Urteil ist - ebenso wie das Urteil gegen den mitangeklagten Helfer - noch nicht rechtskräftig und kann mit der Revision angefochten werden.

(OLG Koblenz, Urteil v. 12.1.2022, 1 StE 9/19).

Kommentar von Nebenkläger:in und  Menschenrechtsorganisationen

Diverse Menschenrechtsorganisationen würdigten das Urteil als wegweisend. Der Generalsekretär von Amnesty International in Deutschland, Markus N. Beeko, bewertete das Urteil als Meilenstein im Kampf gegen die Tatsache, dass der Großteil der weltweiten Folterer und Kriegsverbrecher sich in Sicherheit wähnt und nicht damit rechnet, für begangene Untaten zur Verantwortung gezogen zu werden. Er fordert die Einleitung von Anschlussprozessen in ähnlich gelagerten Fällen. Der Vorsitzende der Organisation „Human Rights Watch“, Kenneth Roth, kommentierte das Urteil mit den Worten: „Das ist wirklich historisch“.

Eine Nebenklägerin, die Al-Khatib, überlebte sagte:

„Dieser Tag, dieses Urteil ist wichtig für alle Syrer*innen, die unter den Verbrechen des Assad-Regimes gelitten haben und noch immer leiden“.  

Hintergrund:

Das Weltrechtsprinzip ist in Deutschland in § 1 Satz 1 VStGB normiert. Danach gilt das VStGB für alle in dem Gesetz näher bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für die Taten nach dem Katalog der §§ 6-12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist.

Katalog der dem Weltrechtsprinzip unterfallenden Straftaten

Die wichtigsten, dem Katalog des Weltrechtsprinzips unterfallenden und damit in jedem Land der Welt aburteilbaren Straftaten sind:

  • Systematische, staatliche Maßnahmen zur Zerstörung nationaler, rassischer, religiöser oder ethnischer Gruppen (Völkermord), § 6 VStGB,
  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit, darunter die Tötung von Menschen, die Zerstörung der Lebensbedingungen von Menschen, Menschenhandel, die Vertreibung von Flüchtlingen, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, § 7 VStGB,
  • Kriegsverbrechen (Geiselnahme, Tötung von Gefangenen, der Einsatz biologischer und chemischer Kampfmittel u.ä.), §§ 8 - 12 VStGB.



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