Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 1022
Im Strafverfahren können gelegentlich der Durchsuchung gefundene weitere CpD-Kontenbelege, die in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, einstweilen gem. § 108 StPO als sog. Zufallsfunde (s. Rz. 264, 1022, 1023) sichergestellt werden. Daraus muss sich aber ein strafprozessualer Anfangsverdacht ergeben (str., s. auch § 404 Rz. 63, 240.1). Die vorläufige Beschlagnahme ist jedoch unzulässig, wenn die Unterlagen nicht zufällig gefunden, sondern planmäßig gesucht wurden. Von § 108 StPO nicht gedeckt ist die systematische Überprüfung von CpD-Konten auf Buchungsvorgänge von Kunden, gegen die noch kein Strafverfahren anhängig ist. Das BVerfG hat dies jedoch bei Verdacht gezielter Anonymisierung von Tafelpapiergeschäften für zulässig erachtet (s. § 404 Rz. 247 f., 280).
Rz. 1023
Das LG Koblenz hat die Beschlagnahme von Unterlagen während einer Bankdurchsuchung für unzulässig erklärt, da der Durchsuchungsbeschluss die Unterlagen nicht detailliert genug aufgelistet hatte. Möglich sei aber eine vorläufige Sicherstellung der Akten (vgl. § 108 StPO). Die Betroffenen hätten aber Anspruch darauf, dass ein Richter "in angemessener Frist" über die Freigabe oder Beschlagnahme der Unterlagen entscheidet.
Rz. 1024
Richtet sich der Verdacht gegen Bankkunden, so ist die Durchsuchungsanordnung mit Hinweis auf Unterlagen über Auslandstransfers für einen bestimmten Zeitraum zu pauschal. Ein Anfangsverdacht ist vielmehr nur bei anonymisierten Transfers gegeben, und der Durchsuchungsantrag muss dann konkret für die in der Auflistung der Transfers genannten Kunden/Transferdaten gestellt werden.
Rz. 1025
Bei gezielter Anonymisierung von Tafelpapiergeschäften hat das BVerfG aber die Sichtung und Verwertung von Kundenunterlagen als Zufallsfunde (§ 108 StPO) sowie die Beweismittelbeschlagnahme für zulässig erachtet (s. § 404 Rz. 248, 280, 283).
Rz. 1026
Sofern jedoch beim Abschluss eines Auslandsdepots über eine deutsche Bank alle notwendigen Daten – insb. die Namen der Anleger – genannt wurden, besteht nach Ansicht des BFH kein Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung; s. dazu § 404 Rz. 102.
Rz. 1027
Der Durchsicht von Bankunterlagen durch die Steufa sind Schranken gesetzt. Unzulässig ist die gezielte Suche nach Zufallsfunden (s. Rz. 268 sowie § 404 Rz. 245, 249, 280 ff.). Es liegt eine unzulässige Rasterfahndung vor, wenn die wegen Beihilfe gegen Mitarbeiter eines Kreditinstituts ermittelnden Steuerfahnder ohne sachliche Verbindung zu ihrem Prüfungsauftrag Kundengeschäfte erfassen. Wird der Durchsuchungsbeschluss ausdrücklich auf die Sicherstellung bestimmter Unterlagen beschränkt, so ist die Anwendung des § 108 StPO auf Unterlagen, die vom Beschluss nicht erfasst sind, unzulässig. Bei der Durchsuchung einer Bank waren auch Unterlagen über Geschäfte mit nicht im Durchsuchungsbeschluss genannten Banken gefunden worden, deren Beschlagnahme das FA beantragte. Das hatte das Amtsgericht abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte beim LG Freiburg keinen Erfolg.