Ergänzender Hinweis: Nr. 20, 22 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 35 Abs. 1 Satz 4 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 20, 22, 35).
Schrifttum:
Bittmann, Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, NStZ 2010, 13; Brenner, Die Voraussetzungen des Haftbefehls im Steuerstrafverfahren, DStZ/A 1974, 7; Burhoff, Verdunkelungsgefahr bei Steuerhinterziehung und/oder Wirtschaftsdelikt, PStR 2002, 76; Burhoff, Untersuchungshaft des Beschuldigten, PStR 2002, 272; Burhoff, Untersuchungshaft – So optimieren Sie die Verteidigung des inhaftierten Beschuldigten, PA 2006, 27; Dahs, Apokryphe Haftgründe, in FS Dünnebier, 1982, S. 227; Gaede, Grundzüge der Verteidigung im Steuerstrafverfahren – Teil II: Verteidigungsschwerpunkte aus dem Steuerstrafverfahrensrecht, JA 2009, 633; Gallandi, Das nicht vollständige Geständnis als Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, StV 1987, 87; Herrmann, Zur Reform des Rechts der Untersuchungshaft, StRR 2010, 4; Graf, Die Untersuchungshaft, JA 2012, 262; Grube, Gerichtlicher Rechtsschutz gegen Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug, StV 2013, 534; Heydenreich, Die Beiordnung des notwendigen Verteidigers nach neuem Recht, StRR 2009, 444; Jahn, Stürmt Karlsruhe die Bastille? – Das Bundesverfassungsgericht und die überlange Untersuchungshaft, NJW 2006, 652; Keller/Meyer-Mews, Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen während der Hauptverhandlung und nach dem Urteil, StraFo 2005, 353; König, Untersuchungsgefangene bekommen mehr Rechte, AnwBl. 2010, 50; König, Zur Neuregelung der haftrichterlichen Zuständigkeiten in § 119 StPO, NStZ 2010, 185; Krekeler, Zum Haftgrund der Verdunklungsgefahr in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, wistra 2001, 247; Lammer, Verteidigungsstrategie zur Vermeidung von Untersuchungshaft, StraFo 1999, 367; Leipold, Menschenrechtliche Grenzen der Untersuchungshaft, NJW Spezial 2005, 567; Lemme, Apokryphe Haftgründe im Wirtschaftsstrafrecht, wistra 2004, 288; Münchhalffen, Apokryphe Haftgründe in Wirtschaftsstrafverfahren, StraFo 1999, 332; Münchhalffen, Behinderung der Verteidigung bei Untersuchungshaft, StraFo 2003, 150; Münchhalffen/Gatzweiler, Das Recht der Untersuchungshaft, 3. Aufl. 2009; Nobis, "U-Haft schafft Fakten" – Verteidigung gegen Untersuchungshaft, StraFo 2012, 318; Nobis, Plädoyer für die Abschaffung des Haftgrundes der Fluchtgefahr, StraFo 2013, 318; Nobis/Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 5. Aufl. 2016; Ostendorf, Neuregelung des Untersuchungshaftvollzugsrechts, ZJJ 2010, 341; Park, Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, wistra 2001, 247; Park, Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Rechtsschutzverfahren gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, StV 2009, 276; Peters, Immer häufiger Untersuchungshaft bei § 370 AO?, ZWH 2014, 1 (Teil 1), 48 (Teil 2); Rüping, Zur Verhältnismäßigkeit der Haft in Steuerstrafverfahren, wistra 2000, 11; Schmidt, Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, NStZ 2006, 313; Schwedhelm, Praxiserfahrungen der Steuerstrafverteidigung, BB 2010, 731; Strafverteidigervereinigungen, Verteidigerbeiordnung nach Inhaftierung, StV 2010, 109; Theile, Apokryphe Haftgründe in Wirtschaftsstrafverfahren – Empirische Erkenntnisse aus einem Münsteraner Forschungsprojekt, wistra 2005, 327; Tsambikakis, Strategien bei überlanger Verfahrensdauer, PStR 2006, 205; Tsambikakis, Moderne Einwirkungen auf die Strafprozessordnung – Beispiel: Untersuchungshaft, ZIS 2009, 503, 509; Volk, Haftbefehle und ihre Begründungen: Gesetzliche Anforderungen und praktische Umsetzungen, 1995; Wegner, Checkliste: Fluchtgefahr als Haftgrund, PStR 2014, 75; Weider, Die Anordnung der Untersuchungshaft – leichtfertige Annahme von Fluchtgefahr und apokryphe Haftgründe, StraFo 1995, 11; Wolsfeld, Wenn der Mandant "einrücken" soll, PStR 2001, 280.
Rz. 497
Im Zuge des "Klimawandels" in Steuerstrafrecht wird es zukünftig vermehrt zur Anordnung der U-Haft bei Steuerhinterziehung kommen. Die U-Haft nach den §§ 112 ff. StPO ist die Entziehung der Freiheit des noch nicht (rechtskräftig) verurteilten Beschuldigten zur Sicherung des Erkenntnisverfahrens und Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung. Im Grundsatz widerspricht sie damit der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK, ist aber dennoch zur wirksamen Strafrechtspflege unentbehrlich.
Rz. 498
Mit dem Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts sind seit dem 1.1.2010 etliche Neuerungen in Kraft getreten, die seit der Länderkompetenz für das Untersuchungshaftvollzugsrecht infolge der Föderalismusreform I gem. der Generalklausel des § 119 StPO noch in bundesgesetzlicher Kompetenz liegen. Die Beschuldigtenrechte wurden dabei erheblich ausgebaut (s. Rz. 508 f.).
Als besonders einschneidender Eingriff in die persönliche Freiheit darf die U-Haft nur in gesetzlich eng umgrenzten Ausnahmefällen verhängt werden.
a) Voraussetzungen
Rz. 499
Die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung der U-Haft sind:
- dringender Tatverdacht (s. Rz. 500),
- ein Haftgrund (im Steuer...