Ergänzender Hinweis: Nr. 1 Abs. 2 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 1).
Rz. 23
[Autor/Stand] § 385 Abs. 1 AO besagt im Grundsatz, dass, soweit nicht die §§ 385–408 AO Sonderbestimmungen für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten treffen, die "allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren" subsidiäre Anwendung finden. Als Beispiele führt die Vorschrift die StPO, das GVG und das JGG an. Zu Recht kritisiert Rüping[2] gerade im Hinblick auf das erwähnte JGG die terminologisch ungenaue Gesetzesfassung. Zutreffender wäre die Formulierung "Gesetze über das allgemeine Strafverfahren"[3].
Rz. 24
[Autor/Stand] In diesem Sinne verstanden kommen neben den in § 385 Abs. 1 AO genannten Gesetzen noch eine Vielzahl sonstiger Gesetze in Betracht, die Auswirkungen auf das allgemeine – und damit auch auf das steuerliche – Strafverfahren haben, u.a. in der jeweils gültigen Fassung:
- das Grundgesetz (GG), dessen Bestimmungen stets Vorrang haben;
- die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), s. Rz. 913 ff.;
- zu den Rechtsquellen der internationalen Rechtshilfe und den EU-Abkommen s. die Auflistung § 399 Rz. 260 ff.;
- das Bundeszentralregistergesetz (BZRG);
- die Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO);
- das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) sowie die Strafvollzugsgesetze der Länder;
- die Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) des Bundes und der Länder;
- das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG);
- das Gerichtskostengesetz (GKG);
- das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG); s. dazu die Erl. zu § 405;
- sowie weitere allgemeine Gesetze, auf deren Erwähnung wegen ihrer geringen Bedeutung für das Steuerstrafverfahren verzichtet wird[5].
Rz. 25
[Autor/Stand] Im Übrigen gelten eine Vielzahl von – die Gerichte nicht bindenden, aber von den Ermittlungsbehörden zu beachtenden[7] – Verwaltungsanweisungen, von denen besonders die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)[8], die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt)[9] sowie die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)[10] hervorzuheben sind[11].
Rz. 26
[Autor/Stand] Von besonderer Bedeutung für das steuerliche Ermittlungsverfahren ist die Betriebsprüfungsordnung – BpO 2000[13] (s. § 393 Rz. 135 ff.; § 397 Rz. 27). Daneben existiert eine Vielzahl von Anweisungen an die Ermittlungsbehörden eines Landes oder einer Oberfinanzdirektion[14].
Rz. 27
[Autor/Stand] In (inzwischen) allen Bundesländern gelten aufgrund gleich lautender Erlasse darüber hinaus die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – zuletzt i.d.F. vom 1.12.2019 – AStBV (St) 2020[16], abgedruckt im Anhang Textteil (s. AStBV Rz. 0 ff., s. auch Vor § 385 Rz. 3 ff.).
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