Schrifttum:

Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl. 2019; Claus, Zur Modernisierung des Strafverfahrens, NStZ 2020, 57; Deiters, Kritik an der gegenwärtigen Deutung des § 219 StPO, in FS Dencker, 2012, S. 53; Duttge, Zur missbräuchlichen Benutzung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung, JZ 2005, 1012; Gössel, Über die Ablehnung prozessverschleppender Beweisanträge, ZIS 2007, 564; Greiser/Artkämper, Die "gestörte" Hauptverhandlung – eine praxisorientierte Fallübersicht, 4. Aufl. 2013; Janisch/Arz, Die Hauptverhandlung in Strafsachen, DRiZ 2018, 426; Kamps/Wulf, Neue Rechtsprechung zur Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im Verfahrensrecht der AO, DStR 2003, 2045; Krumm, Terminierung, Verhinderung und Terminverlegung, StV 2012, 177; Lantermann, Der Besetzungseinwand nach der Modernisierung, HRRS 2020, 19; Müller, In dubio pro reo im Steuerrecht und Steuerstrafrecht, AO-StB 2004, 156; Neuhaus, Die Änderungen der StPO durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.2004, StV 2005, 50; Ott, Das Fragerecht in der Hauptverhandlung, JA 2008, 529; Rebehn, Nach der Reform ist vor der Reform: Lambrecht wirbt für StPO 2.0, DRiZ 2020, 42; Schork, Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens, NJW 2020, 1; Schünemann, Die Hauptverhandlung im Strafverfahren, StraFo 2010, 90; Tormöhlen, Strafprozessuale Neuerungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens, AO-StB 2020, 119; Tsambikakis/Buchholz, Die Schätzung im Steuerstrafverfahren, PStR 2015, 10; Weiß, Elektronische Dokumente in der Hauptverhandlung nach neuem Strafverfahrensrecht, wistra 2018, 245.

1. Vorbereitung der Hauptverhandlung

 

Rz. 647

[Autor/Stand] Mit dem Eröffnungsbeschluss wird das Zwischenverfahren in das Hauptverfahren übergeleitet. Das Hauptverfahren gliedert sich in die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Hauptverhandlung selbst. Die Vorbereitung der Hauptverhandlung ist in den §§ 212225a StPO geregelt.

a) Terminsanberaumung

 

Rz. 648

[Autor/Stand] Der Termin zur Hauptverhandlung wird durch den Vorsitzenden des Gerichts anberaumt (§ 213 StPO), und zwar nach Ort, Tag und Stunde. Aus dem Grundsatz der Beschleunigung folgt die Pflicht, die Hauptverhandlung möglichst frühzeitig stattfinden zu lassen und dann zügig durchzuführen (s. Rz. 1373 ff., 872 ff.). Dies gilt besonders dann, wenn der Angeklagte sich in Haft befindet; dann muss sie binnen drei Monaten nach der Eröffnung des Hauptverfahrens stattfinden[3]. Allerdings muss der Termin so weit hinaus anberaumt sein, dass für alle Verfahrensbeteiligten genügend Zeit zur Vorbereitung bleibt[4]. Gerade im Steuerstrafverfahren ist zu berücksichtigen, dass die erforderlichen Abstimmungen zwischen Angeklagtem, Verteidiger und steuerlichem Berater zeitaufwendig sein können. Lehnt das Gericht einen Antrag auf Terminverschiebung ab, so ist dagegen grds. eine Beschwerde ausgeschlossen (§ 305 Satz 1 StPO), ggf. kann sie aber auf die fehlerhafte Ausübung des Ermessens gestützt werden[5].

b) Ladungen

 

Rz. 649

[Autor/Stand] Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen werden vom Vorsitzenden des Gerichts angeordnet und von der Geschäftsstelle ausgeführt (§ 214 Abs. 1 StPO). Unbenommen bleibt es jedoch der StA, weitere Personen unmittelbar zu laden (§ 214 Abs. 3 StPO). Auch die Herbeischaffung der Beweisgegenstände wird i.d.R. von der StA bewirkt (§ 214 Abs. 4 StPO).

Schließlich hat auch der Angeklagte selbst das Recht, Zeugen und Sachverständige zur Hauptverhandlung unmittelbar zu laden (§ 220 StPO). Vgl. dazu die Ausführungen unter Rz. 651 ff.

Zu laden sind der Angeklagte (§ 216 StPO; Frist eine Woche vor der Hauptverhandlung, § 217 StPO), der Verteidiger (§ 218 StPO) sowie die Zeugen und Sachverständigen.

Die FinB wird zwar nicht formell geladen; ihr wird jedoch der Termin zur Hauptverhandlung mitgeteilt (§ 407 Abs. 1 Satz 3 AO).

 

Rz. 650

[Autor/Stand] Der Angeklagte kann nach Ablehnung seines Beweisantrags oder auch ohne vorherigen Antrag selbst Zeugen und Sachverständige zur Hauptverhandlung laden (§ 220 StPO). Der Vorsitzende muss die Beweisaufnahme auf diese Personen – sofern sie in der Hauptverhandlung erscheinen – erstrecken (§ 245 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Ladungsrecht ist, obwohl es in der Praxis wenig wahrgenommen wird, eine der wichtigsten prozessualen Befugnisse des Angeklagten und damit auch des Verteidigers. Oftmals wird es sich empfehlen – schon um Auseinandersetzungen mit dem Vorsitzenden über die Erheblichkeit der Beweisaufnahme zu vermeiden und das Überraschungsmoment zu nutzen – ohne vorherige Stellung eines Beweisantrags (§ 219 StPO) unmittelbar den für die Verteidigung wichtigen Zeugen zu laden.

 

Rz. 651

[Autor/Stand] Bei der Selbstladung beauftragt der Angeklagte den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung der Ladung (§ 38 StPO). Er muss den unmittelbar geladenen Personen ihre Zeugen- oder Sachverständigengebühren bar anbieten oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts hinterlegen; andernfalls sind sie zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht verpflichtet (§ 220 Abs. 2 StPO)....

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