Ergänzender Hinweis: Nr. 18 Ziff. 1 Satz 2 AStBV (St) 2020 (s. § 385 Rz. 19, AStBV Rz. 18)

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Gemäß § 385 Abs. 2 AO kann die FinB auch dann das Ermittlungsverfahren durchführen, wenn es um eine Straftat geht, "die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhaltes gegenüber der FinB oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt" (s. § 385 Rz. 19 ff.). Da mittlerweile sämtliche fingierten Steuerfälle zwecks Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile (z.B. Erschleichen von Umsatzsteuer-Vergütungen) von der Rspr. als Steuerhinterziehung und nicht mehr wie früher als Betrug (§ 263 StGB) eingestuft werden (s. näher § 370 Rz. 432, 1357)[2], ist diese Vorschrift nahezu obsolet geworden (s. Rz. 53)[3]. Von Bedeutung war sie daher nur noch für das Erschwindeln eines überhöhten Übernahmegeldes bei der Ablieferung von Branntwein als Betrug zum Nachteil der Bundesmonopolverwaltung (§ 128 BranntwMonG bis 2017)[4].

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Die FinB hat in diesem Bereich, da die Anwendung des § 386 Abs. 2 AO und der §§ 399401 AO ausdrücklich ausgeschlossen ist, keine selbständige Ermittlungsbefugnis[6], sondern ist beschränkt auf die polizeilichen Befugnisse i.S.d. § 402 Abs. 1 AO, jedoch mit Ausnahme der Befugnisse, die sich aus § 399 Abs. 2 Satz 2 AO ergeben, denn diese Vorschrift ist in § 385 Abs. 2 AO ausdrücklich ausgeklammert, sowie auf die Mitwirkungsrechte nach § 403 AO und § 407 AO (s. näher § 385 Rz. 21 f.).

 

Rz. 61– 65

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Peters/Bertrand, Stand: 01.02.2022
[2] Vgl. nur BGH v. 23.3.1994 – 5 StR 91/94, wistra 1994, 194 = UR 1994, 365 m. Anm. Weiß.
[3] Vgl. BT-Drucks. IV/2476, 17, zu Art. 1; Randt in JJR8, § 386 AO Rz. 25.
[4] Randt in JJR8, § 386 AO Rz. 25.
[Autor/Stand] Autor: Peters/Bertrand, Stand: 01.02.2022
[6] Vgl. auch Randt in JJR8, § 386 AO Rz. 25; Tormöhlen in HHSp., § 385 AO Rz. 20.
[Autor/Stand] Autor: Peters/Bertrand, Stand: 01.02.2022

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