Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 53
Die Länder haben die Ermittlungsbefugnisse in Steuerstraf- und -bußgeldsachen durch Rechtsverordnungen auf bestimmte BereichsFÄ übertragen.
Während in den meisten Bundesländern die Zuständigkeitsübertragung nach § 387 Abs. 2 AO und § 17 Abs. 2 FVG gleichzeitig erfolgt ist (so in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen), finden sich in einigen Bundesländern getrennte Regelungen (Baden-Württemberg) bzw. nur Ermächtigungen zu § 17 Abs. 2 FVG (Bayern, Sachsen-Anhalt). Da die betreffenden Verordnungen ständig aktualisiert und zumeist nur in den Gesetzes- und Verordnungsblättern der jeweiligen Länder veröffentlicht werden, wird von einem Abdruck abgesehen.
Rz. 54
Die einzelnen Bundesländer haben ihre Steuerverwaltungen in Strafsachen unterschiedlich organisiert (s. näher § 404 Rz. 55 ff.; Übersicht in § 404 Rz. 64). Überwiegend (vor allem in den neuen und den südlichen Bundesländern) wurden die Straf- und Bußgeldsachen bei einem FA, das auch weitere Aufgaben hat, zentralisiert (BuStra bzw. StraBu). Angegliedert sind diesen Ämtern auch Steuerfahndungsstellen, deren Zuständigkeitsbereich sich mit dem der Straf- und Bußgeldsachenstellen deckt. Sie unterstehen dem Weisungsrecht des jeweiligen Behördenleiters.
Rz. 55
In einigen Bundesländern (Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Berlin) wurden aber die BuStra und die Steuerfahndung an einem ZentralFA zusammengefasst. Hierbei kann es zu bedenklichen Kompetenzüberschneidungen bzw. -überschreitungen kommen, wenn der Vorsteher des FA für Strafsachen und Fahndung einerseits Leiter eines Steuerfahndungssachgebiets, andererseits Vertreter des Leiters der Strafsachenstelle ist und bei dessen Verhinderung in Vertretung entsprechende Anträge auf richterliche Untersuchungshandlungen stellt (zur Kritik s. näher § 399 Rz. 41, 680; § 404 Rz. 63). Dieses Problem kann sich aber auch bei den "normalen" FÄ stellen, denen die Straf- und Steuerfahndungsstellen angegliedert sind. Auch dort übt der Vorsteher des FA (oder dessen geschäftsplanmäßiger Vertreter) die Dienst- und Fachaufsicht über die Beamten der BuStra aus. Insoweit muss die Geschäftsverteilung schriftlich exakt geregelt sein. Den Vorstehern der übrigen angeschlossenen FÄ bleiben nur die Rechte nach § 399 Abs. 2, § 410 Abs. 1 Nr. 7 AO. Der Sachgebietsleiter der BuStra nimmt weitgehend die Rechte des Vorstehers wahr. Seine Zeichnungsbefugnis und die Rechte der übrigen Bediensteten (= Sachbearbeiter) regelt die jeweilige Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO 2020).
Rz. 56
Für die Familienkassen wurde inzwischen die Zuständigkeitskonzentration zur Durchführung von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld gem. § 1 Abs. 1 der Familienkassenzuständigkeitsverordnung vom 8.6.2006 durch Art. 9 des Gesetzes vom 8.12.2016 aufgehoben. Zur Neuorganisation von Bundes- und Landesfamilienkassen i.S.v. § 72 Abs. 1 EStG bei der Bundesagentur für Arbeit und dem BZSt vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 bzw. 7 FVG. Den BuStra der Familienkassen obliegt die Ahndung und Verfolgung von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeiten (s. § 386 Rz. 34). Siehe dazu im Anhang die Dienstanweisung zum Kindergeld. Zum Verfahren s. Kapitel S 8 ff. DA-KG.