Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 40
Soweit gerichtliche Entscheidungen in Rede stehen, die während des laufenden Ermittlungsverfahrens (s. § 385 Rz. 32, 112 ff.) ergehen, verbleibt es – abgesehen von zwei Ausnahmen (s. Rz. 22–24) – bei den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 391 Abs. 1 Satz 2 AO ("Im vorbereitenden Verfahren gilt dies ..."), lässt sich aber auch aus dem Gesetzessystem der StPO herleiten.
Rz. 41
So gelten besondere amtsgerichtliche Zuständigkeiten gem. § 162 StPO, soweit es um richterliche Untersuchungshandlungen (Beschuldigten- oder Zeugenvernehmung) und Zwangsmaßnahmen wie einstweilige Unterbringung (§ 81 StPO), Beschlagnahme (§ 98 Abs. 1, § 100 Abs. 1 StPO), Durchsuchungen (§ 105 Abs. 1 StPO), Telekommunikationsüberwachung (§ 100e StPO), Vermögensbeschlagnahmen und Vermögensarrest (§ 111j Abs. 1 StPO), Erlass von Haft- bzw. Unterbringungsbefehlen (§ 125 Abs. 1 und § 126a Abs. 2 StPO) geht.
Rz. 42
Seit der Neufassung des § 162 StPO durch die TKÜG zum 1.1.2008 (s. § 385 Rz. 403 ff.) ist für Anträge der StA/BuStra (§ 386 Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO) auf richterliche Ermittlungshandlungen und Anordnung von Zwangsmaßnahmen nunmehr grds. (Abs. 1 Satz 1) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die StA/BuStra oder ihre antragstellende Zweigstelle ihren Sitz hat (sog. Ermittlungsgericht, d.h. der für diese Aufgabe nach § 21e GVG bestellte Richter beim AG). Auf den Ort der Untersuchung kommt es nicht mehr an. Die ehemalige Zuständigkeitskonzentration für ermittlungsrichterliche Anordnungen ist damit überholt. Dadurch wurde eine praktisch bedeutsame Konzentration bei einem AG erreicht und Antragstellungen der Verfolgungsbehörden bei einer Vielzahl von Gerichten überflüssig gemacht.
Rz. 43
Die Neuregelung gilt auch für die Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g StPO (s. § 385 Rz. 436 f.).
Rz. 44
Zur Wahrung des Richtervorbehalts bei Anordnung insbesondere von Wohnungsdurchsuchungen muss nach Vorgabe der Rspr. des BVerfG bei den AG ein sog. richterlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet werden, der rund um die Uhr durch die Ermittlungsbehörden erreichbar ist (s. dazu die Nachw. vor Rz. 40). Gesetzlich ist dies inzwischen durch § 22c GVG und in verschiedenen Landesgesetzen geregelt. Insbesondere bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Steuerstrafsachen ist die vorherige Einschaltung des Ermittlungsrichters unabdingbar; Eilmaßnahmen der BuStra/Steufa sind daher nur in Ausnahmefällen zulässig (s. auch § 385 Rz. 233 ff.).
Rz. 45
Die Steufa/Polizei treffen bzgl. der Eilsituation besondere Begründungs- und Dokumentationspflichten. Polizeiliche Beschlagnahmen bedürfen der richterlichen Bestätigung binnen drei Tagen (s. § 385 Rz. 240). Die willkürliche Umgehung des Richters zieht ein Beweisverwertungsverbot nach sich (s. § 385 Rz. 237, 1150 f.). Fehlende Dokumentation kann auf Willkür hindeuten.
Rz. 46
Umstritten ist die Anordnungskompetenz beim sog. "unwilligen Bereitschaftsrichter". Zutreffender Ansicht nach darf in einem derartigen Fall die Steufa nicht selbst die Beschlagnahme wegen Gefahr in Verzug anordnen. Hierin kann auch eine bewusste Missachtung des Richtervorbehaltes der Art. 13 GG, §§ 98, 105 StPO gesehen werden, der nach jüngster BGH-Rspr. ein Verwertungsverbot begründet (s. Rz. 45).
Rz. 47
Problematisch ist diese Zuständigkeit des allgemeinen Ermittlungsrichters jedoch in Steuerstrafverfahren, wenn es bei Anordnung von Durchsuchung oder Haft um schwierige steuerrechtliche Vorfragen geht. Hier wird in aller Regel der nicht spezialisierte Strafrichter den von der BuStra/StA vorformulierten Entwurf antragsgemäß erlassen.
Auch die Richter innerhalb des Bereitschaftsdienstes (s. Rz. 44, § 385 Rz. 112.1, 324.1) wechseln oftmals kurzfristig und sind dann mit Rechtsfragen außerhalb ihres eigentlichen Geschäftsbereiches befasst. Von besonderer Bedeutung ist daher, inwieweit die Entscheidungen eines Bereitschaftsrichters auf dem Rechtsbeschwerdeweg angegriffen werden kann.
Nach Güntge sollten daher Landesregierungen die Ermächtigung nach § 58 GVG (s. Rz. 71) nutzen, um die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters so zu regeln, dass eine materiell-rechtliche Prüfung des Tatverdachts auch bei Ermittlungshandlungen mit hinreichender Tiefe gesichert ist.
Rz. 48
Trotz der Neuregelung ist das Prüfungsrecht des Ermittlungsrichters bei Anträgen der StA/BuStra noch immer ungeklärt. Zweifelhaft ist dies insbesondere bei der Beantragung der richterlichen Vernehmung eines Zeugen, der vorab erklärt, wegen seines Auskunftsverweigerungsrechtes gem. § 55 StPO nicht erscheinen und aussagen zu wollen, da die StA/BuStra ein eigenes Recht hat, den Zeugen mit Ordnungsgeld zu belegen oder ggf. zwangsweise vorführen zu lassen (§ 161a Abs. 2 StPO; § 385 Abs. 1 AO; s. § 385 Rz. 218; § 399 Rz. 60). Zutreffender Ansicht nach hat der Ermittlungsrichter aber nur die Zulä...