Rz. 71

[Autor/Stand] Eine von § 391 AO abweichende Regelung der örtlichen Zuständigkeit der AG enthält § 58 Abs. 1 GVG .

§ 58 GVG (Gemeinsames Amtsgericht)

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise, Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen sowie Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 

Rz. 72

[Autor/Stand] Diese im Verhältnis zu § 391 AO wesentlich ältere Vorschrift[3], die die Zuweisung an ein AG für mehrere AG-Bezirke ermöglicht, ist nur in § 391 Abs. 1 Satz 2 AO, nicht aber in § 391 Abs. 2 AO ausdrücklich erwähnt. Daraus ist zutreffender Ansicht[4] nach zu schließen, dass eine weitergehende Regelung aufgrund § 58 Abs. 1 GVG nur für das Ermittlungsverfahren, nicht aber für das sich daran anschließende Erkenntnisverfahren zulässig ist. Insoweit wird § 58 Abs. 1 GVG durch die besondere Ermächtigungsnorm des § 391 Abs. 2 AO (dazu s. Rz. 62 ff.) verdrängt. Das gilt es beim Erlass einer neuen LänderVO zu bedenken (unerheblich daher z.B. für das Land Berlin, s. Rz. 74).

 

Rz. 73

[Autor/Stand] Praktische Bedeutung hat § 58 Abs. 1 GVG dabei vor allem bei der Konzentration von Haft- und Untersuchungshaftsachen am Sitz der jeweiligen Vollzugsanstalt (s. Rz. 21).

 

Rz. 74

[Autor/Stand] Auch in Berlin gilt eine darauf gestützte Sonderzuständigkeit des AG Tiergarten (s. Rz. 68).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[3] Ursprünglich eingeführt als § 57a GVG durch Gesetz v. 11.3.1921, RGBl. 1921, 229.
[4] So Randt in JJR9, § 391 AO Rz. 15; Bülte in HHSp., § 391 AO Rz. 43 ff.; Kemper in Rolletschke/Kemper, § 391 AO Rz. 18.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023

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