Rz. 61
[Autor/Stand] Abweichend von § 138 Abs. 1 StPO können im Steuerstrafverfahren nach § 392 Abs. 1 AO auch Angehörige steuerberatender Berufe, also Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (hier: Steuerberater etc. genannt) zu Verteidigern gewählt werden, soweit die FinB das Verfahren nach § 386 Abs. 2 AO selbständig führt (= Ermittlungsverfahren); die Regelung gilt gem. § 410 Abs. 1 AO für das Steuerordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend. Gewählt werden kann der einzelne Steuerberater etc., nicht jedoch Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften. Diese dürfen zwar gem. § 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 2, 3 StBerG auch Hilfe in Steuerstrafsachen leisten und sind auch im Besteuerungsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren vertretungsbefugt, können aber als juristische Personen/Personenvereinigungen nicht Strafverteidiger sein.[2] Der gewählte Steuerberater etc. hat hingegen im finanzbehördlich geführten Ermittlungsverfahren die gleichen Rechte wie ein Rechtsanwalt. Im Übrigen (= im staatsanwaltschaftlich geführten Ermittlungsverfahren und gerichtlichen Strafverfahren) kann er die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer (Fach-)Hochschule führen, sofern nicht das Gericht die Alleinverteidigung genehmigt (§ 392 Abs. 2 AO i.V.m. § 138 Abs. 2 StPO, s. Rz. 81 ff.).
Rz. 62
[Autor/Stand] Ob die Bestellung eines Steuerberaters etc. – gar des in der Vergangenheit für den Beschuldigten tätigen Steuerberaters – sinnvoll ist, ist in vielen Konstellationen höchst zweifelhaft (s. Rz. 746 f., 771 ff.).
Rz. 63– 65
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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