Rz. 551
Auf den Sachverhalt kommt es an, an ihm orientiert sich das Recht.
Rz. 552
Es wäre daher ein Fehler, unkritisch den von der Steufa ermittelten Sachverhalt zu übernehmen. Dieser enthält bereits – für den Mandanten negative – Bewertungen. Diese Bewertung fällt auch nicht bewusst mit negativer Tendenz aus, die Bewertungen sind häufig fehlendem Detailwissen geschuldet. Der Steuerfahnder stößt – wie der Verteidiger – als außenstehender Dritter auf den Sachverhalt und bildet sich anhand von Tatsachen und Indizien sein (!) Bild.
Rz. 553
Es wäre allerdings ebenfalls ein Fehler, unkritisch den Angaben des Mandanten oder seines (bisherigen) steuerlichen Beraters zu vertrauen; auch sie haben eine Brille auf, die den Sachverhalt vernebeln könnte.
Rz. 554
Zwar kann und muss man nicht bei null beginnen. Die Ermittlungen der Steufa (zur Akteneinsicht vgl. Rz. 391 ff.) und die Angaben von Berater und Mandant werden Ausgangspunkte der eigenen Überlegungen sein. Die eigenen Überlegungen dürfen dabei aber nicht enden.
Rz. 555
Die Thesen der Steufa wird man anhand der Ermittlungsakten auf Fundiertheit/Beweisbarkeit überprüfen können.
Rz. 556
Doch auch vom Mandanten/Steuerberater wird man fordern müssen, dass er seine Sachverhaltsschilderung – soweit sie von den Ermittlungen der Steufa abweicht – ebenfalls beweist. Natürlich muss der Beschuldigte nicht seine Unschuld beweisen. Aber darum geht es auch nicht. Es geht darum, eine überzeugende Gegenposition aufzubauen und es ist wesentlich leichter einen abweichenden Sachverhalt zu vertreten, wenn dafür Beweismittel zur Verfügung stehen. Zumal dann, wenn die Beratung auch das Steuerverfahren umfasst, in der den Mandanten ggf. eine Feststellungslast trifft.
Rz. 557
Sofern sich dabei ergänzende Beweiserhebungen – z.B. weitere Zeugen – aufdrängen, wird man diese im Rahmen des Zulässigen vollziehen (zu eigenen Ermittlungen vgl. Rz. 491 ff.).
Rz. 558
Der Verteidiger muss hier gegenüber dem Mandanten den advocatus diaboli spielen. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte man dies tunlichst erläutern und ankündigen. Nur so wird man in all die Besonderheiten und Details vorstoßen können, die sich dem Steuerfahnder mangels Zugangs zum Mandanten und ggf. weiterer Zeugen nicht erschließen.
Rz. 559
Soweit man in der konkreten Situation nicht über ausreichendes Fachwissen verfügt – sei es steuerliches Fachwissen, seien es Branchenkenntnisse – sollte man fachkompetenten Rat hinzuziehen (s. Rz. 736 ff.). Dies möglichst aus Kreisen außerhalb des eigenen Mandanten, um eine möglichst neutrale und damit überzeugende Position aufbauen zu können.
Rz. 560
Einstweilen frei.