Rz. 791
[Autor/Stand] Da sowohl in den Teamgesprächen wie auch im Falle einer Sockelverteidigung vertrauliche Informationen ausgetauscht werden, ist es erforderlich, dass sich der Anwalt insoweit von seinem Mandanten von der Verschwiegenheitspflicht entbinden lässt; dies entweder gesondert oder – soweit schon absehbar – im Rahmen der Mandatsvereinbarung (s. Rz. 666 ff.). Er begibt sich sonst in die Gefahr einer Strafbarkeit gem. § 203 StGB.
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