Rz. 666
Eine zivilrechtliche Haftung eines Strafverteidigers ist möglich, wenngleich es sich dabei nach wie vor um wenige Fälle handeln dürfte. Selbst wenn der Verteidigungsauftrag schlecht erfüllt wurde, wird es häufig – aber nicht immer – Schwierigkeiten bereiten, eine Kausalität zu begründen. Auch sind die Folgen, die aus schlechter Verteidigung resultieren, nicht immer in Geld umzurechnen. Vor diesem Hintergrund gilt das Thema einer persönlichen zivilrechtlichen Haftung des Strafverteidigers einigen noch als theoretisch, doch haben sich angesichts der deutlichen Zunahme von Arrest-, Einziehungs- und Abschöpfungsmaßnahmen sowie verständigungsorientierter Verfahrensabschlüsse die Haftungsrisiken signifikant erhöht.
Rz. 667
Mit der zivilrechtlichen Haftung eines Steuerberaters ließen sich hingegen Bibliotheken füllen. Nicht etwa, weil Steuerberater weniger sorgfältig arbeiten würden als Strafverteidiger, ihr Tätigkeitsgebiet ist nur haftungsträchtiger. Im Bereich steuerrechtlicher Beratung ist es daher durchaus gute Praxis, haftungsbeschränkende und den Auftrag konkret definierende Mandatsvereinbarungen abzuschließen.
Rz. 668
Dies empfiehlt sich auch bei Übernahme eines steuerstrafrechtlichen Mandats. Insbesondere, wenn sehr komplexe Verfahren mit einem ggf. großen Team von Verteidigern und zugezogenen Beratern zu bearbeiten sind, sollte eine solche Vereinbarung erfolgen. Gleiches gilt, wenn der im Raum stehende Steuerschaden die eigene versicherte Haftungssumme des Anwalts übersteigt.
Rz. 669
Gerade wenn ein Selbstanzeigemandat übernommen wird, bestehen hohe Haftungsrisiken. Die Nacherklärung soll zur möglichst niedrigen Steuernachzahlung führen, gleichzeitig aber auch alle Eventualitäten abdecken, da eine unvollständige Selbstanzeige i.d.R. nach neuem Recht in vollem Umfang unwirksam ist. Hier bestehen viele Fallstricke. Kommt der Berater ins Stolpern und ist die Selbstanzeige unwirksam, muss dem Mandanten der daraus resultierende Schaden ersetzt werden. Der Schaden besteht nicht in der Steuernachzahlung, regelmäßig auch nicht aus dem (vollen) Zinsschaden, wohl aber in den Kosten für eine ggf. anderweitig erfolgende Abwehrvertretung sowie ggf. (streitig) in der Höhe der Geldbuße bzw. Geldstrafe. Ob und wie eine nicht durch Selbstanzeige abgewendete Freiheitsstrafe zu erstatten ist, ist – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden; soweit man eine Erstattungsfähigkeit staatlicher Subventionen annimmt, kämen entgangener Lohn und Schmerzensgeld theoretisch als erstattungsfähig in Betracht.
Rz. 670
Vor diesem Hintergrund sollte eine Mandatsvereinbarung mit Haftungsbegrenzung erfolgen. Es ist dringend zu empfehlen, die Mandatsvereinbarung individuell auf das Mandat und dessen Besonderheiten zu erstellen. Denn gem. § 52 BRAO führt nur eine Einzelfall-Vereinbarung zum umfassenden Schutz für fahrlässiges Verhalten. Insoweit reicht grds. auch die gesetzliche Mindestversicherungssumme (250.000 EUR, § 51 BRAO) aus.
Rz. 671
Bei vorformulierten Vertragsbedingungen besteht hingegen nur Schutz für Fälle einfacher Fahrlässigkeit und zudem nur dann, wenn die Begrenzung mindestens die vierfache Mindestversicherungssumme (also 1.000.000 EUR) beträgt. Eine entsprechend höhere Versicherung muss in diesen Fällen aber auch vorliegen.
Rz. 672
Die Abgrenzung zwischen vorformulierter Vereinbarung und Einzelfallregelung erfolgt in der Rspr. nach strengen Kriterien. Es muss sich um einen frei ausgehandelten Vertrag handeln. Es kann Sinn ergeben, die Mandatsvereinbarung in einzelne Teile zu splitten und jeweils erst bei konkreter Notwendigkeit zu thematisieren. Ob auch im Rahmen anwaltlicher Haftungsbegrenzungsvereinbarungen die Kriterien der §§ 307 ff. BGB Anwendung finden, ist bislang nicht entschieden.
Rz. 673– 675
Einstweilen frei.