Rz. 721
Aus der Vortat muss das Tatobjekt herrühren. Als Tatobjekte kommen jegliche "Gegenstände" mit Vermögenswert in Betracht. Also nicht nur Geld, Grundstücke, Edelmetalle/Steine, Wertpapiere, sondern bspw. auch Forderungen, insbesondere Bankguthaben/Giralgeld usw.
Rz. 722
Diese Gegenstände müssen auch aus der Vortat "herrühren". Herrühren setzt Kausalität voraus. Die Existenz des Gegenstands in der Vermögenssphäre des Vortäters oder eines Dritten muss ihre Ursache in der Vortat haben. Wegen der Unendlichkeit der Kausalketten bezieht sie alle Gegenstände in den § 261 StPO ein, die an die Stelle des unmittelbar aus der Vortat erlangten Gegenstands oder eines ihn bereits ersetzenden Gegenstands (Surrogat) treten. Wegen der Gleichwertigkeit aller Kausalfaktoren erfasst sie zudem auch Gegenstände, deren Vermögenswert nicht ausschließlich auf der Vortat beruht, sondern auf der Vermischung, Vermengung oder Verbindung mit anderen Vermögenswerten oder auf Verarbeitung. So wird auch der Teil des Kontos erfasst, der aus einer legalen Erwerbsquelle stammt; dies laut BGH jedenfalls, wenn der "Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist". Diese völlige Unerheblichkeit sei bereits bei einem – im Fall festgestellten – Anteil "des Zuflusses aus deliktischen Quellen [von nur] 5,9 %" nicht zu bejahen. Begrenzungsversuche der Literatur haben sich bislang nicht durchsetzen können, zumal der Gesetzgeber sich bewusst für den weiten Begriff des "Herrührens" entschieden hat, um Ketten von Verwertungshandlungen zu erfassen. Auch der Gegenstand ist bemakelt, der – in den Grenzen des Abs. 1 Satz 2 (Gedanke: Der gutgläubige Erwerb eines Dritten unterbricht die Kette) – unter Beibehaltung des Werts nach mehreren oder komplexen Transaktionen ("Waschvorgängen") an die Stelle des ursprünglich mittels einer Straftat erworbenen Gegenstandes getreten ist.
Rz. 723
Tatobjekt des § 261 StGB kann also auch ein Surrogat sein, das der Vortäter gegen den ursprünglich erlangten Vermögenswert eingetauscht hat. Die bloße Tatsache, dass das Honorar nicht unmittelbar aus einer Straftat stammt oder – nachdem es über mehrere Konten gelaufen ist – unbar gezahlt wird, genügt allein nicht, um die Bemakelung aufzuheben.
Rz. 724
Wendet man nun diese Kriterien auf die Steuerhinterziehung an, so spricht zunächst nichts gegen die Honorarentgegennahme. Sofern sich die Hinterziehung nicht auf eine Steuererstattung oder -vergütung (insbesondere Vorsteuervergütung) bezieht (die illegale Steuererstattung oder Steuervergütung rührt ohne weiteres aus der falschen Steuererklärung her), stammt die beim Hinterzieher vorhandene Liquidität nicht aus der – z.B. – Hinterziehung der Einkommensteuer. Seine Liquidität rührt daher, dass er – unterstellt – legale Einnahmen erwirtschaftet hat. Das dem Steuerhinterzieher zur Verfügung stehende Geld rührt nicht aus seiner dem Verdienen ja erst nachgelagerten falschen Steuererklärung (= Vortat). Seine Liquidität war schon vor der Steuerhinterziehung vorhanden, er war nur nicht bereit, von seinem legal erwirtschafteten Geld einen Teil dem Fiskus abzugeben.
Rz. 725
Um die – zu Unrecht – ehedem als solche empfundene Strafbarkeitslücke zu schließen, hatte der Gesetzgeber für Fälle der Steuerhinterziehung früher eine Sonderregelung geschaffen: Laut Anordnung des § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB a.F. waren auch nach § 370 AO ersparte Aufwendungen taugliche Tatgegenstände. Da § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB a.F. nur § 370 AO nannte, waren durch andere Delikte (z.B. §§ 263, 326 StGB) und insbesondere andere Steuerstraftaten (§§ 373, 374 AO) ersparte Aufwendungen nicht erfasst. Diese Sonderregelung für Steuerhinterziehungen wurde mit der Neufassung des § 261 StGB ab 18.2.2021 abgeschafft, der neue Tatbestand erfasst den Regelfall der Steuerhinterziehung nicht mehr.
Rz. 726
Mit der Neufassung des § 261 StGB wurde die partielle Erweiterung der Tatobjekte für das Steuerrecht auf die ersparten Aufwendungen abgeschafft, so dass sich mit Blick auf die Steuerhinterziehung durch Nichtabführung der geschuldeten Abgaben der bisher geführte Streit, wo sich diese ersparte Steuer finden lässt, wie man diese in die Hand nehmen und durch Weiterverwendung waschen kann, erledigt hat.
Rz. 727
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bei durch Hinterziehung erlangten Steuervergütungen und Steuererstattungen eine Geldwäsche unproblematisch möglich ist, hingegen im Standardfall einer Steuerhinterziehung – nicht oder zu geringe Zahlung – ein "Herrühren" jedenfalls nach neuem Recht zu verneinen ist.
Rz. 728– 730
Einstweilen frei.