aa) Begrenzung des Tatbestands (Vorsatz)
Rz. 706
Es würde hier den Rahmen sprengen, alle Einzelheiten des Tatbestandes der Geldwäsche (§ 261 StGB) zu beleuchten, vgl. daher ergänzend § 370 Rz. 1192 ff. Im Folgenden werden deshalb lediglich die wesentlichen Probleme aufgezeigt, die für den Steuerstrafverteidiger bei der Entgegennahme von Honorar von Bedeutung sind. Zentral ist dabei die verfassungsgerichtliche Restriktion bei Annahme des subjektiven Tatbestandes des Verteidigers.
Rz. 707
Der Berater kann objektiv zum Geldwäscher werden, wenn er zur Erfüllung von Honorarforderungen "bemakeltes" Geld entgegennimmt. Auf der subjektiven Seite ist im Grundtatbestand des § 261 StGB bedingter Vorsatz ausreichend, wobei hinsichtlich der bemakelten Herkunft des Geldes leichtfertige Unkenntnis genügt. Der Tatbestand ist somit schnell erfüllt, wenn der Strafverteidiger Geld von einem Beschuldigten/Mandanten annimmt. Der BGH hat § 261 StGB wortlautgetreu auch auf Strafverteidiger angewendet. Dem ist das BVerfG allerdings insoweit entgegengetreten, als § 261 StGB a.F. für die Tätigkeit des Strafverteidigers restriktiv auszulegen sei: § 261 StGB erfasse die Honorierung des Strafverteidigers nur, wenn er "sichere Kenntnis" davon habe, dass das von ihm entgegengenommene Honorar aus einer Katalogtat des § 261 StGB stammt. Bedingter Vorsatz und Leichtfertigkeit genügen danach für den Vorwurf der Geldwäsche durch Honorarannahme seitens des Strafverteidigers nicht. Der Gesetzgeber hat diese Rspr. als Tatbestandsbegrenzung in den § 261 StGB integriert (vgl. § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB)
Rz. 708
Allerdings erfasst diese Rspr. sicher nur den "Strafverteidiger", mag die Verteidigung ggf. auch durch einen Steuerberater (§ 392 AO) erfolgen. Ob sonstige Tätigkeiten des Rechtsanwalts oder Steuerberaters, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen, privilegiert werden, ist nicht entschieden. Dies gilt auch für die Tätigkeit im steuerlichen Verfahren und also für die Vertretung bei einer Selbstanzeige, denn deren Abgabe ist nach h.M. nicht strafrechtlicher, sondern steuerlicher Natur (Rz. 173). Erst im sich anschließenden Ermittlungsverfahren würde die Privilegierung wieder greifen. Dann aber evtl. auch nur mit Blick auf die Tätigkeit im Strafverfahren; die Tätigkeiten im steuerlichen Verfahren (Einspruch, FG-Prozesse etc.) sollten dann aus Quellen finanziert sein, bei denen man von ihrer makellosen Qualität ausgehen darf.
Rz. 709– 710
Einstweilen frei.
bb) Vortat
Rz. 711
§ 261 StGB kommt zur Anwendung, wenn eine rechtswidrige Vortat im Raum steht; diese bedarf keiner besonderen Qualifikation, der frühere Vortatenkatalog wurde zugunsten eines All-crime-Ansatzes abgeschafft. Neben sämtlichen Verbrechen werden seither auch sämtliche Vergehen (Taten mit Mindeststrafen unter einem Jahr, § 12 StGB) erfasst.
Rz. 712
Da sämtliche rechtwidrigen Taten erfasst werden, ist rechtstechnisch auch die Steuerhinterziehung – sei sie einfacher oder qualifizierter Art – eine geeignete Vortat. Allerdings mangelt es zumeist am Tatbestandsmerkmal "herrühren" (vgl. nachfolgend Rz. 721).
Rz. 713– 720
Einstweilen frei.
cc) Herrühren des Tatobjekts
Rz. 721
Aus der Vortat muss das Tatobjekt herrühren. Als Tatobjekte kommen jegliche "Gegenstände" mit Vermögenswert in Betracht. Also nicht nur Geld, Grundstücke,...