Rz. 53
[Autor/Stand] Nach § 396 Abs. 1 AO "kann" nach Klageerhebung das Gericht, im Ermittlungsverfahren die Ermittlungsbehörde, das Strafverfahren aussetzen, muss dies aber nicht tun. Die Entscheidung darüber ist in sein (ihr) pflichtgemäßes Ermessen gestellt[2]. Damit hat der Angeklagte (Beschuldigte) keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens[3]. Dies gilt selbst dann, wenn die entscheidungserheblichen steuerrechtlichen Vorfragen schwierig sind. Die Entscheidung ist jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen und mithin ermessensfehlerfrei zu treffen[4]. Ein pflichtwidriges Übergehen oder eine ermessensfehlerhafte Ablehnung der Aussetzung ist als Verfahrensfehler nach § 337 StPO revisibel (s. Rz. 80).
Rz. 54
[Autor/Stand] Bei der Ermessensentscheidung ist nicht nur darüber zu befinden, ob das Strafverfahren ausgesetzt werden soll, sondern ggf. auch, wann dies geschehen soll und für welche Dauer[6].
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