Rz. 70

[Autor/Stand] Ein Antragserfordernis besteht nicht. Die Strafverfolgungsorgane sind gehalten, die Aussetzungsfrage i.S.d. § 396 AO auch ohne Antrag eines Prozessbeteiligten von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen[2].

Der Beschuldigte hat jedoch in jeder Lage des Verfahrens das Recht, im Hinblick auf die in dem anhängigen Besteuerungsverfahren anstehende Klärung der steuerlichen Vorfrage die Aussetzung zu beantragen und so eine förmliche Entscheidung zu erzwingen[3]. Dieses Vorgehen ist insbesondere angezeigt, wenn eine Überprüfung der Weigerung der Verfahrensaussetzung im Rechtsmittelverfahren erfolgen soll (s. Rz. 79 f.). Die Ermittlungsbehörde bzw. das Gericht hat im Fall eines entsprechenden Antrags bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 396 Abs. 1 AO entsprechend den in Rz. 55 ff. dargestellten Grundsätzen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.03.2024
[2] BVerfG v. 15.4.1985 – 2 BvR 405/85, NJW 1985, 1950 = wistra 1985, 147; BVerfG v. 4.4.1985 – 2 BvR 107/85, NStZ 1985, 366; BGH v. 28.1.1987 – 3 StR 373/86, wistra 1987, 139; Tormöhlen in HHSp., § 396 AO Rz. 66.
[3] Schuhmann, wistra 1992, 172 (175); Jäger in JJR9, § 396 AO Rz. 43.

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