Rz. 91
[Autor/Stand] Das Ruhen der Verjährung beginnt, sobald die Aussetzungsentscheidung von der Ermittlungsbehörde verfügt bzw. vom Gericht beschlossen ist[2], da dies der Zeitpunkt ist, von dem an "die Verfolgung nicht fortgesetzt werden kann" (§ 78b Abs. 1 Satz 1 StGB). Zum Eintritt der Rechtsfolge ist es hingegen nicht erforderlich, dass die abgesetzte Entscheidung den gerichts- oder verwaltungsinternen Bereich verlässt, so dass es auf deren Bekanntgabe gerade nicht ankommt[3]. Andernfalls würde die Verjährung weiterlaufen, wenn nach der Aussetzungsentscheidung eine weitere Veranlassung oder deren Ausführung unterbleibt. Ein Bedürfnis dafür, dass bei bestimmten, nicht in mündlicher Verhandlung verkündeten Entscheidungen ihre Wirksamkeit von einem Akt des In-Lauf-Setzens abhängt[4], besteht im vorliegenden Zusammenhang nicht.
Rz. 92
[Autor/Stand] Da das Verfahren gem. § 396 Abs. 1 AO nur ausgesetzt werden kann, "bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist", endet die verjährungshemmende Wirkung spätestens mit dem Abschluss des Besteuerungsverfahrens, so dass die Verjährung ab diesem Zeitpunkt weiter läuft. Ein vorheriges Ende des Ruhens der Verjährung kann durch den Eintritt des in der Aussetzungsentscheidung bezeichneten Ereignisses, die Fortsetzung des Verfahrens oder den Widerruf der Aussetzung erfolgen. Wann die Mitteilung von dem Abschluss des Besteuerungsverfahrens bei den Ermittlungsbehörden oder dem Gericht eingeht, ist hingegen unbeachtlich[6]. An dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und des entsprechend gefassten Tenors der Aussetzungsentscheidung kommt man nicht vorbei. Dies kann zur Folge haben, dass die Verjährung weiterläuft und die Verfolgung der Tat verjährt, weil das zuständige Strafverfolgungsorgan versehentlich nicht über den rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens unterrichtet worden ist. Diesem Ergebnis kann nur durch stetige Fristenüberwachung begegnet werden.
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