Rz. 38
Die Einleitung eines Strafverfahrens ist dem Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er aufgefordert wird, Auskünfte zu geben oder Unterlagen vorzulegen, die mit der Straftat zusammenhängen, auf die der Verdacht sich erstreckt (§ 397 Abs. 3 AO).
Da die aus sich heraus erkennbar strafprozessualen Maßnahmen bereits konkludent die "Mitteilung" der Einleitung enthalten (s. Rz. 22), hat die Mitteilungspflicht wesentliche Bedeutung für die doppeldeutigen, indifferenten Einleitungsmaßnahmen (s. Rz. 23). Sie dient dem Schutz des Betroffenen, der sich seiner geänderten Rechtsstellung mitsamt den sich daraus ergebenden Rechten bewusst werden soll. Für den Stpfl. wird damit erkennbar, in welchem Verfahren und bzgl. welcher Sachverhalte der prüfende Beamte eigentlich ermittelt. Er wird dadurch in die Lage versetzt, seine Verteidigung sinnvoll vorbereiten zu können.
Die Mitteilung ist – wie auch der Aktenvermerk – für den Zeitpunkt der Einleitung i.S.d. § 397 Abs. 1 AO nicht maßgeblich, wohl aber für den Ausschluss einer Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO) und die Unterbrechung der Verjährung (§ 369 Abs. 2 AO i.V.m. § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Dazu Näheres unter Rz. 51 f.
Rz. 39
Die Mitteilungspflicht wird in steuerlicher Hinsicht ergänzt durch die Hinweispflicht auf das Zwangsmittelverbot (§ 393 Abs. 1 Satz 4 AO) sowie die entsprechende Belehrung (§ 10 BpO 2000; s. Rz. 27). Wesentliche Folge der Mitteilung ist, dass bei der Aufklärung des steuerlich relevanten Sachverhalts, bzgl. dessen das Verfahren eingeleitet wurde, steuerrechtliche Zwangsmittel ausgeschlossen sind.
Rz. 39.1
In strafrechtlicher Hinsicht wird § 397 Abs. 3 AO ergänzt durch §§ 136, 163a StPO, die auf den Beginn der ersten Vernehmung abstellen und die Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht und das Recht zur Verteidigerkonsultation sowie das Beweisantragsrecht vorsehen. Die Regelung in § 397 Abs. 3 AO geht in zeitlicher Hinsicht darüber hinaus und verlegt den Zeitpunkt vor auf die erste gegenüber dem Stpfl. getätigte Einleitungsmaßnahme.
Rz. 39.2
Zu einer weiteren Vorverlegung des Belehrungszeitpunktes führt § 10 BpO 2000 für den Fall, dass sich der Verdacht einer Steuerstraftat gegen den geprüften Stpfl. aus der laufenden Betriebsprüfung heraus ergibt. Weitergehend als § 397 Abs. 3 AO ist danach die Mitteilung der Einleitung des Steuerstrafverfahrens und die Belehrung nicht erst dann vorgeschrieben, wenn der Beschuldigte zur Mitwirkung aufgefordert wird, sondern bereits dann, wenn die Ermittlungen, d.h. die Prüfungstätigkeiten (§ 194 AO), trotz Verdachts fortgesetzt werden sollen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BpO 2000).