Rz. 2

[Autor/Stand] Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens hat verschiedene strafrechtlich und steuerrechtlich bedeutsame Folgen. Dabei ist zu differenzieren:

Auswirkungen zeigen sich zudem bei der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 5 Satz 2 AO) und der Reichweite des Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a, § 393 Abs. 2 AO).

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Spätestens mit der Aufforderung, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, ist dem Beschuldigten die Einleitung des Strafverfahrens bekannt zu geben (§ 397 Abs. 3 AO); gleichzeitig ist er über sein Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 385 Abs. 1, § 399 Abs. 1 AO) und das Verbot von Zwangsmitteln zu belehren (§ 393 Abs. 1 Satz 2–4 AO). Bei Verletzung der Bekanntgabe- und Belehrungspflichten steht bzgl. der erlangten Erkenntnisse ein Verwertungsverbot im Raum (s. Rz. 41 ff.).

Damit der Beschuldigte seine ihm im Ermittlungsverfahren zustehenden Rechte in vollem Umfang wahrnehmen kann, ist es wichtig, den Zeitpunkt der Einleitung eines solchen Verfahrens zu kennen. Allein anhand objektiv erkennbarer Umstände lässt sich dies für den Betroffenen in Steuerstrafsachen schwieriger als in gewöhnlichen Strafverfahren erkennen. Eine Vielzahl von Maßnahmen der FinB können sowohl Teil des Besteuerungsverfahrens als auch eines Steuerstrafverfahrens sein.

Deshalb ist im Einzelnen insb. darzustellen,

  • wie es zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die FinB bzw. die StA kommt (s. Rz. 4–13),
  • ab wann und wodurch das Verfahren als eingeleitet anzusehen ist (s. Rz. 14–36) und welche Rechtswirkungen die Einleitung des Strafverfahrens im Steuerstrafrecht hat (s. Rz. 49–55).
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.09.2021
[2] Hellmann in HHSp., § 397 AO Rz. 6.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.09.2021

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