Rz. 41

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat es sowohl bei der Einführung des § 398a AO im Jahr 2011 als auch bei der Neufassung zum 1.1.2015 versäumt, § 398a AO mit einem entsprechenden Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel auszustatten. Insbesondere Letzteres ist nicht nachvollziehbar, da die Problematik hinreichend bekannt war[2]. In der Vergangenheit kam es u.a. hinsichtlich des Überschreitens des Grenzbetrags nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO und damit der Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 398a AO als auch der persönlichen Reichweite des § 398a AO bei mehreren Beteiligten zu Streitigkeiten, die auch künftig auftreten werden.

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Angesichts des strafverfahrensrechtlichen Charakters der Norm scheidet der Finanzrechtsweg von vornherein aus[4]. Demnach kommen gegen den Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO finanzgerichtliche Rechtsbehelfe wie Einspruch und Klage nicht in Betracht. Bei der Betrachtung der dem Betroffenen zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten ist nach dem Verfahrensstadium sowie dem Ziel des begehrten Rechtsschutzes zu differenzieren[5].

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Im Ermittlungsverfahren ist dem Betroffenen jedenfalls gegen die Anordnung des Geldbetrags Rechtsschutz zu gewähren[7]. Dies ist auch deshalb sachgerecht, weil § 398a AO anders als § 153a StPO keine Beteiligung des Gerichts voraussetzt[8]. Die Vermeidung des Geldbetrags durch bloße Nichtzahlung und gleichzeitigem Herbeiführen einer strafgerichtlichen Überprüfung wird dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen nicht gerecht[9]. Das Ergebnis einer entsprechenden Hauptverhandlung wäre entweder, dass eine wirksame Selbstanzeige wegen Nichtüberschreitung des Grenzbetrags vorliegt und der Betroffene freigesprochen wird oder dass dieser verurteilt wird[10]. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 398a AO wäre nicht mehr möglich, da die Frist zur Zahlung des Geldbetrags zwischenzeitlich längst abgelaufen ist. Im Hinblick auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist dem Betroffenen daher gegen die Anordnung des Geldbetrags Rechtsschutz zu gewähren[11]. In der Literatur wird diskutiert, ob die Festsetzung des nach § 398a AO zu zahlenden Geldbetrags einen Justizverwaltungsakt nach § 23 EGGVG darstellt oder eine Rechtsschutzmöglichkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog einzuräumen ist[12]. Meines Erachtens ist dem effektiven Rechtsschutz durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog bei dem nach § 162 StPO zuständigen Gericht Rechnung zu tragen[13]. Bei der Weigerung, der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO zuzustimmen, handelt es sich nicht um einen Justizverwaltungsakt i.S.d. § 23 EGGVG[14]. Da § 398a AO der Vorschrift des § 153a StPO nachempfunden ist, liegt es nahe, die Anordnung des Geldbetrags ebenfalls nicht als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren. Im Übrigen ist der Rechtsweg über § 23 EGGVG nur subsidiär eröffnet und tritt zurück, wenn das Gesetz andere Rechtsbehelfe vorsieht[15].

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Gegen die Fristsetzung steht dem Betroffenen m.E. ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog §§ 304 ff. StPO zu[17]. Hiergegen wird eingewandt, dass eine nicht fristgerechte Entrichtung des Geldbetrags nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO ohnehin zu einer gerichtlichen Überprüfung führt. Dabei prüft das Strafgericht auch, ob die gesetzte Zahlungsfrist angemessen war, so dass es im Ermittlungsverfahren an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis fehle[18]. Hinsichtlich der Fristsetzung des § 371 Abs. 3 AO erachtet die h.M. eine Überprüfung der Fristsetzung im Ermittlungsverfahren analog §§ 304 ff. StPO für zulässig (s. § 371 Rz. 395). Hierfür sprechen insb. verfahrensökonomische Gründe, da die vorzeitige Klärung eine nachträgliche Überprüfung der Fristsetzung im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung überflüssig macht. Gleiches gilt für § 398a AO. Zu beachten ist jedoch, dass die Anfechtung der Fristsetzung den Lauf der Frist nicht hemmt. Ein Verstreichenlassen der Frist kann daher zur Folge haben, dass eine Verfahrenseinstellung nach § 398a AO ausscheidet (s. Rz. 31). Insoweit sollte in begründeten Fällen versucht werden, rechtzeitig eine Verlängerung der Frist zu erhalten.

Gegen die Verfahrenseinstellung als solche besteht hingegen kein Rechtsschutz, da der Betroffene hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wird.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Im gerichtlichen Verfahren kommen die allgemeinen strafprozessualen Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen zur Anwendung. Im Zwischenverfahren kann das Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 398a AO nach § 206a Abs. 1 StPO durch Beschluss endgültig eingestellt werden. Hiergegen ist die sofortige Beschwerde (§ 206a Abs. 2, § 311 StPO) statthafter Rechtsbehelf. Mangels Beschwer des Angeschuldigten steht diese Rechtsschutzmöglichkeit nur den Ermittlungsbehörden zu. Bei einer Einstellung nach § 398a AO im Hauptverfahren steht der Ermittlungsbehörde das Rechtsmittel der Berufung oder Revision zu. Dem Angeklagten stehen jene R...

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