Rz. 3

[Autor/Stand] Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz trat am 3.5.2011 in Kraft, so dass § 398a AO a.F. erstmals Anwendung auf Selbstanzeigen fand, die nach dem 2.5.2011 bei der Finanzverwaltung eingegangen sind.

Die Neufassung des § 398a AO findet in zeitlicher Hinsicht auf Selbstanzeigen Anwendung, die nach dem 31.12.2014 bei der Finanzverwaltung eingegangen sind[2]. Selbstanzeigen, die vor dem 1.1.2015 abgegeben worden sind, sind dagegen weiterhin nach der günstigeren Regelung des § 398a AO a.F. zu beurteilen.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[2] Beckemper in HHSp., § 398a AO Rz. 18; Hunsmann/Rübenstahl, PStR 2015, 197.

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