Rz. 590

[Autor/Stand] Die Untersuchungshaft darf gem. § 112 Abs. 1 StPO gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. Es gelten insoweit die allgemeinen Anforderungen, Voraussetzungen und Einschränkungen für den Erlass eines Haftbefehls.[2] Ein Haftgrund besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, Fluchtgefahr).

 

Rz. 591

[Autor/Stand] Die Untersuchungshaft darf nur in streng begrenzten Ausnahmefällen angeordnet werden. Denn sie wird als Sonderopfer des Beschuldigten für die Allgemeinheit verlangt.[4] Der Eingriff in die Freiheit ist daher nur hinzunehmen, wenn und soweit einerseits wegen dringenden auf konkrete Anhaltspunkte gestützten Tatverdachts begründete Zweifel an der Unschuld des Verdächtigen bestehen, andererseits der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als dadurch, dass der Verdächtige vorläufig in Haft genommen wird.[5]

Zur Vermögensbeschlagnahme gem. § 290 StPO s. Rz. 581.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[2] Zum Ganzen Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt65, § 112 StPO Rz. 1 ff.; speziell zur Untersuchungshaft bei Sachverhalten mit internationalen Bezügen Peters in Schaumburg/Peters, Internationales Steuerstrafrecht2, Rz. 6.303 ff.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[4] BVerfG v. 15.12.1965 – 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342 = NJW 1966, 243; BVerfG v. 14.11.2012 – 2 BvR 1164/12, juris.
[5] BVerfG v. 15.12.1965 – 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342 = NJW 1966, 243.

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