Rz. 700

[Autor/Stand] Steuerverfehlungen machen nicht vor der Staatsgrenze halt. Grenzüberschreitende Steuer- und Steuerstrafverfahren sind die Regel. Die deutschen FinB können jedoch nicht ohne weiteres auf im Ausland befindliche, für inländische Steuerverfahren relevante Informationen oder Beweismittel zugreifen[2], insb. keine hoheitlichen Akte ohne dessen Zustimmung setzen. Das Völkerrecht bestimmt, dass Ermittlungsmaßnahmen oder sonstige hoheitliche Akte der Steuerbehörden sich grds. auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates zu beschränken haben (sog. Territorialitätsprinzip)[3]. Die damit gesetzten Schranken bei der Sachverhaltsaufklärung können – nach Ausschöpfung der inländischen Ermittlungsmöglichkeiten (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO) – nur überwunden werden, wenn ausländische Behörden auf Ersuchen der deutschen Finanzverwaltung tätig werden. Zu beachten ist zunächst, dass bei Ermittlungen im Ausland stets auf das Recht des um Mitwirkung ersuchten Staates abzustellen ist. Hiermit korrespondiert das sog. Gegenseitigkeitsprinzip, wonach umgekehrt ausländische Behörden bezüglich Informationen aus bzw. bei Ermittlungsmaßnahmen auf deutschem Hoheitsgebiet auf die Unterstützung deutscher Behörden angewiesen sind, die auch regelmäßig in entsprechender Weise gewährt wird[4].

 

Rz. 701

[Autor/Stand] Grenzüberschreitende Steuerstrafverfahren sind sowohl auf der steuerlichen als auch auf der strafrechtlichen Seite mittlerweile durch ein überaus hohes Maß an Kooperationsbereitschaft geprägt. Nur wenige, in der Praxis jedoch wenig relevante Staaten leisten keine oder nur unzureichende Amts- und Rechtshilfe. Neben dem (automatischen) Austausch und der Übermittlung steuerlicher Informationen, auch für das Steuerstrafverfahren, ist eine weitere zunehmende Tendenz auch bei der Durchführung – teils parallel erfolgender – strafprozessualer Zwangsmaßnahmen zu verzeichnen. Der Stpfl. und im Steuerstrafrecht Beschuldigte soll weder besser- noch schlechtergestellt werden, nur weil das Verfahren grenzüberschreitende Bezüge aufweist.

 

Rz. 702

[Autor/Stand] Vor dem Hintergrund der erweiterten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten im Steuerrecht und angesichts des Nemo-tenetur Grundsatzes im Strafrecht gilt es, die daraus resultierenden Besonderheiten sowohl in materiell-rechtlicher Hinsicht (beispielsweise was steuerliche Beweislastregelungen betrifft) als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Auge zu behalten (§ 393 Rz. 34 ff.)

 

Rz. 703

[Autor/Stand] Auf europäischer Eben tragen sowohl der Grundsatz der Verfügbarkeit von Informationen als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (Art. 82 Abs. 1 AEUV) zu einer stetigen Verbesserung der Amts- und Rechtshilfe bei[8]. Europäische Behörden sollen miteinander kommunizieren und Informationen austauschen können, wie inländische Behörden und inländische strafrechtliche Entscheidungen (z.B. Durchsuchungsbeschlüsse) im europäischen Ausland anerkannt werden und durchzusetzen sind.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[2] Schaumburg, Internationales Steuerrecht4, Rz. 22.1 ff.; vgl. auch Stein/von Buttlar/Kotzur, Völkerrecht14, Rz. 534 ff.
[3] BVerfG v. 22.3.1983 – 2 BvR 475/78, BVerfGE 63, 343 (373); BFH v. 11.2.1959 – II 15/58 U, BStBl. III 1959, 181; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht3, 277; Stein/von Buttlar/Kotzur, Völkerrecht14, Rz. 537 ff.; Epping in Ipsen, Völkerrecht7, § 5 Rz. 60; Seer in Tipke/Kruse, § 117 AO Rz. 2.
[4] Zum Ganzen auch Schaumburg in Schaumburg/Peters, Internationales Steuerstrafrecht2 (im Erscheinen begriffen).
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[8] Zum Ganzen Ambos, Internationales Strafrecht5, § 9 Rz. 25, § 12 Rz. 3.

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