Rz. 186

[Autor/Stand] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, sog. Zufallsfunde, können diese einstweilen in Beschlag genommen werden. In der Regel werden diese sodann der zuständigen Ermittlungsbehörde übergeben. Die sog. gezielte Suche nach Zufallsfunden ist unzulässig.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022

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